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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.44/2007
1P.524/2006 /fun
Urteil vom 8. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
Familie X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
gegen
Einwohnergemeinde Möhlin, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 36, Postfach 128,
4313 Möhlin,
Gegenstand
Einbürgerung,
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide
der Einwohnergemeinde Möhlin vom 22. Juni 2006
(1P.524/2006) und 7. Dezember 2006 (1P.44/2007).
Sachverhalt:
A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 22. Juni 2006 das Gesuch des Ehepaars X.________ und deren Kind C.X.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderates ab. Dabei fand keine Diskussion in der Gemeindeversammlung über das Gesuch statt. Gegen den kommunalen Entscheid erhoben A.X.________, B.X.________ und C.X.________ am 24. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.524/2006).
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Möhlin ersuchte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. September 2006 um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, weil er an der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006 abermals die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für die abgewiesenen Bürgerrechtsbewerber beantragen werde. Daraufhin setzte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 27. September 2006 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des neuen, auf den 7. Dezember 2006 angesetzten Einbürgerungsentscheids aus.
B.
Die Einwohnergemeindeversammlung Möhlin lehnte am 7. Dezember 2006 das Gesuch von A.X.________, B.X.________ und C.X.________ um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts trotz positivem Antrag des Gemeinderats erneut ab. Den Voten der Versammlung nach zu schliessen ist der Familie die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert worden, weil diese nicht gewillt sei, auf ihre angestammte Staatsbürgerschaft zu verzichten. Dies sei ein ernsthaftes Zeichen mangelnder Integrationsbereitschaft.
Gegen diesen Beschluss führen A.X.________, B.X.________ und C.X.________ am 17. Januar 2007 ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.44/2007). Das kantonale Departement hat wiederum auf Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. März 2007 den Auszug aus dem Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006 eingereicht und im Übrigen auf seine früheren Eingaben in der Sache verwiesen. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. April 2007 Gelegenheit gegeben, sich bis 15. Mai 2007 zu den Eingaben der Verfahrensbeteiligten zu äussern. Die Beschwerdeführer haben sich in der Folge nicht dazu vernehmen lassen.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2007 ist das Beschwerdeverfahren 1P.524/2006 wieder aufgenommen worden. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. April 2007 mitgeteilt, dass dieses Verfahren aufgrund des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Dezember 2006 wohl gegenstandslos geworden sei, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Punkt gegeben. Mit Eingabe vom 19. April 2007 haben sich die Beschwerdeführer einer Abschreibung dieses Verfahrens widersetzt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da die beiden angefochtenen Beschlüsse aus dem Jahr 2006 stammen, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG).
1.1 Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Eingaben in einem Urteil zu behandeln (vgl. sinngemäss Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 24 BZP).
1.2 Die angefochtenen Beschlüsse können mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden. Sie stellen kantonal letztinstanzliche Entscheide gemäss Art. 86 Abs. 1 OG dar und unterliegen direkt der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 des aargauischen Gesetzes vom 22. Dezember 1992 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG; SAR 121.100]; nicht publizierte E. 1.1 von BGE 131 I 18; nicht publizierte E. 1 von BGE 132 I 196).
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde ein aktuelles praktisches Interesse voraus (BGE 128 I 136 E. 1.3 S. 139 mit Hinweisen). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt (vgl. Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Nachdem die Gemeindeversammlung das Gesuch um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts am 7. Dezember 2006 behandelt und wiederum abgelehnt hat, besitzen die Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an einer verfassungsrichterlichen Überprüfung des vorangehenden Beschlusses vom 22. Juni 2006 mehr. Die Beschwerde im Verfahren 1P.524/2006 erweist sich damit als gegenstandslos. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise trotz Fehlen eines aktuellen Interesses auf eine staatsrechtliche Beschwerde eintritt (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a S. 166 mit Hinweisen), sind hier nicht gegeben.
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Die Kostenverlegung im Verfahren 1P.524/2006 wird gemeinsam mit derjenigen im Verfahren 1P.44/2007 zu prüfen sein (vgl. E. 3, hiernach).
1.4 Im Unterschied zum Verfahren 1P.524/2006 liegt das geforderte aktuelle praktische Interesse im Verfahren 1P.44/2007 vor. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, inwiefern die Beschwerdeführer zu den Verfassungsrügen legitimiert sind, die sie im zweitgenannten Verfahren erheben. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen für die entsprechende Beschwerde erfüllt, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2006 verletze ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.1 Als Partei im kantonalen Verfahren können die Beschwerdeführer die Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das gilt für Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und trifft namentlich zu, wenn das gänzliche Fehlen einer Begründung des angefochtenen Entscheides beanstandet wird. Hingegen legitimiert diese Parteistellung nicht zur Rüge, ein Entscheid sei mangelhaft begründet, d.h. die Begründung sei unvollständig, zu wenig differenziert oder materiell unzutreffend. Eine solche Rüge setzt die Legitimation in der Sache selbst voraus, die sich bei Anrufung spezieller Verfassungsrechte aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt der als verletzt gerügten Verfassungsrechte ergibt. Das trifft auf die Rüge zu, der angefochtene Beschluss beruhe auf Überlegungen, die gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen würden (BGE 132 I 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweisen).
2.2 Über das grundsätzliche Erfordernis einer Begründung von negativen Einbürgerungsentscheiden hinaus stellt sich die Frage, welchen Anforderungen eine solche Begründung formal genügen muss. Es besteht keine feste Praxis, wie der Begründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist (vgl. BGE 132 I 196 E. 3.1 S. 197 mit Hinweis). Immerhin wird sich die Begründung in erster Linie aus den Wortmeldungen an der Gemeinde- oder Bürgerversammlung ergeben müssen, wenn diese - wie hier - ein Einbürgerungsgesuch entgegen dem Antrag des Gemeinderates abschlägig beantwortet. Werden derart Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird über das Ge-such unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, ist davon auszugehen, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden; damit wird formal, d.h. unter dem Gesichtswinkel der Begründungspflicht, eine hinreichende Begründung vorliegen (BGE 130 I 140 E. 5.3.6 S. 154; Urteil 1P.788/2006 vom 22. März 2007, E. 4.2).
2.3 Die Begründung des angefochtenen Entscheids stützt sich auf Äusserungen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006. So wurde dort von zwei Votanten ausgeführt, die fehlende Bereitschaft von Gesuchstellern, nach der Einbürgerung auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft zu verzichten, sei ein Zeichen mangelnder Integrationsbereitschaft. Nach dem Protokoll der Gemeindeversammlung zu schliessen, wurden darüber hinaus keine Anzeichen für eine angeblich mangelhafte Integration der Beschwerdeführer geäussert. Im Ergebnis enthält der angefochtene Entscheid nicht zwei voneinander unabhängige Gründe, sondern einzig die Begründung, es fehle die Bereitschaft zum Verzicht auf das ausländische Bürgerrecht.
Die Beschwerdeführer wenden ein, sie seien im Vorfeld von den Gemeindebehörden nicht nach der entsprechenden Bereitschaft gefragt worden. Es stellt sich die Frage, ob die Entscheidbegründung auf hinreichenden Abklärungen beruht.
2.4 Der Hinweis, dass die Beschwerdeführer nicht auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten würden, stand im Antrag des Gemeinderats zuhanden der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2006. Wie die Beschwerdeführer einräumen, war vorgängig über diesen Punkt im Rahmen der Anhörung durch die Einbürgerungskommission der Gemeinde gesprochen worden. Die Beschwerdeführer hatten nach eigener Darstellung ausgesagt, sie würden ihre bisherige Staatsbürgerschaft gerne behalten, sofern dies möglich sei. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die Angabe im Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2006 erfolgte, ohne dass die Beschwerdeführer dazu angehört worden wären.
Zur Diskussion steht hier aber eine allfällige Gehörsverletzung im Hinblick auf die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2006. Der Gemeinderat legte der Versammlung Bürgerrechtsgesuche vor, über die erstmals zu befinden war, und Gesuche, die er der Versammlung im Nachgang zum Beschluss vom 22. Juni 2006 ein zweites Mal unterbreitete. Der Gemeinderat erläuterte in seinem Antrag, alle am 22. Juni 2006 abgewiesenen Gesuchsteller hätten nicht auf ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten wollen. Es sei naheliegend, dass dieser Umstand der Grund für die Ablehnung durch die Versammlung gewesen sei. Die Versammlung habe allerdings die gebotene Diskussion der abgelehnten Gesuche unterlassen. Die abgewiesenen Bewerber hätten den Entscheid beim Bundesgericht angefochten. Der Gemeinderat habe die Sistierung dieser Beschwerdeverfahren erwirkt, um eine erneute Beschlussfassung über die fraglichen Gesuche zu ermöglichen. Indessen erachte der Gemeinderat das Argument, ein Bewerber sei nicht zum Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft bereit, als unzulässig für die Begründung eines abschlägigen Entscheids. Im Sinne einer Praxisänderung wurde deshalb bewusst bei keinem Gesuch mehr vermerkt, welche Absichten die Bewerber bezüglich ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft hatten. In gleicher Richtung hatte sich der Gemeinderat bereits im bundesgerichtlichen Verfahren 1P.524/2006 geäussert.
2.5 Demzufolge beruht die Begründung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Dezember 2006 genau auf dem Element, das der Gemeinderat in seiner Vorlage an diese Versammlung als unzulässig bezeichnet hat. Damit wurden die Beschwerdeführer auf einer alten Erklärung behaftet, ohne dass im Vorfeld abgeklärt worden war, ob diese noch aktuell war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in guten Treuen nicht damit rechnen mussten, ihre frühere Aussage könnte ihnen weiterhin nachteilig sein. Sie hatten somit keine Veranlassung zur Abgabe einer neuen Erklärung gegenüber den Gemeindebehörden. Es schadet ihnen nicht, dass sie erst im Rahmen des zweiten bundesgerichtlichen Verfahrens behaupten, sie seien zum Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft bereit. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ohnehin weniger darum, ob die umstrittene Begründung des angefochtenen Entscheids inhaltlich zutrifft, als vielmehr darum, ob diese auf einer haltbaren Sachverhaltsabklärung beruht.
2.6 Wenn die Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2006 entgegen der Ansicht des Gemeinderats die Haltung der Bewerber gegenüber der bisherigen Staatsbürgerschaft als entscheidend betrachtete, so hatte sie vom Gemeinderat in diesem Punkt eine neue Abklärung zu verlangen. Da sie dies unterliess, hält die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in der vorliegenden Form vor Art. 29 Abs. 2 BV nicht stand. Dies führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 7. Dezember 2006. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Befassung mit den weiteren Rügen der Beschwerdeführer. Namentlich muss hier nicht entschieden werden, ob es diskriminierend ist, einem Einbürgerungsgesuch wegen mangelnder Bereitschaft des Gesuchstellers zum Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft nicht stattzugeben.
3.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren 1P.44/2007 gutzuheissen. Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Möhlin vom 7. Dezember 2006 ist aufzuheben. Diese wird erneut über das Einbürgerungsgesuch zu befinden haben.
Bezüglich des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2006 tragen die Beschwerdeführer vor, bei diesem fehle eine Begründung, weil das Gesuch ohne Diskussion entgegen dem positiven Antrag des Gemeinderats abgewiesen worden sei. Aufgrund einer summarischen Prüfung kann angenommen werden, dass die gegen jenen Entscheid gerichtete Beschwerde erfolgreich gewesen wäre.
Die Einwohnergemeinde Möhlin hat den Beschwerdeführern für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1P.524/2006 und 1P.44/2007 werden vereinigt.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren 1P.524/2006 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren 1P.44/2007 wird gutgeheissen. Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Möhlin vom 7. Dezember 2006 wird aufgehoben.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Die Einwohnergemeinde Möhlin hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Einwohnergemeinde Möhlin sowie dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: