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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_244/2007 /fun
Urteil vom 5. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Untersuchungshaft/Verlegung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 28. September 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall, Hausfriedensbruchs und versuchter Anstiftung zur Erpressung.
2.
Am 22. Dezember 2006 setzte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug X.________ wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft. Er befindet sich seither mit mehreren Unterbrüchen, während denen er wegen seines psychischen Zustandes hospitalisiert werden musste, in Haft.
3.
Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom 4. September 2007 wurde X.________ vom Inselspital Bern in die psychiatrische Klinik Rheinau zur medizinischen (psychiatrischen) Behandlung eingewiesen und festgestellt, dass die Untersuchungshaft fortdaure und der Aufenthalt in der Klinik Rheinau als Untersuchungshaft angerechnet werde. Die Leitung der Klinik Rheinau wurde dabei unter anderem ersucht, dem Untersuchungsrichteramt möglichst frühzeitig mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt eine Hospitalisierung voraussichtlich nicht mehr erforderlich werde, damit die Untersuchungsbehörden rechtzeitig weitere Massnahmen anordnen können.
X.________ erhob gegen diese Verfügung am 17. September 2007 Beschwerde und verlangte u.a. die Entlassung aus der psychiatrischen Klinik Rheinau und die Zurückführung in das Untersuchungsgefängnis Grosshof, evtl. in die Strafanstalt Zug zur Fortsetzung der Untersuchungshaft. Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug wies mit Urteil vom 28. September 2007 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass beim Beschwerdeführer neben der geplanten forensischen Begutachtung eine psychiatrische Abklärung und Behandlung dringend indiziert sei. Eine solche könne nur in einem stationär-psychiatrischen Rahmen durchgeführt werden. Die Verlegung des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in die psychiatrische Klinik Rheinau sei in erster Linie erfolgt, um ihm die notwendige psychiatrische Behandlung zukommen zu lassen. Eine Verlegung des Beschwerdeführers zurück in die Strafanstalt Zug oder in die Haftanstalt Grosshof komme derzeit nicht in Betracht, da ihm in diesen Haftanstalten die notwendige psychiatrische Behandlung nicht gewährt werden könne.
4.
X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Postaufgabe 29. Oktober 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde gegen die Verlegungsverfügung abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
6.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: