BGer U 473/2006
 
BGer U 473/2006 vom 02.11.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 473/06
Urteil vom 2. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
N.________, 1958,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen,
Rue de la Fontaine 1, 1204 Genf,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Rothenbühler, Huobmattstrasse 7,
6045 Meggen.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 23. März 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1958 geborene N.________ hatte nach der Ausbildung zur Krankenschwester vorwiegend im Gesundheitsbereich verschiedene Stellen inne. Aufgrund der seit 1. Dezember 1994 ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin beim Verein X.________ war sie bei der Generali Allgemeine Versicherungen (nachstehend: Generali) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 22. Februar 1995 war sie in einen Auffahrunfall verwickelt, bei dem sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Ende Juli 1995 gab N.________ ihre Tätigkeit beim Verein X.________ auf und trat am 1. Oktober 1995 eine Teilzeitstelle als Sozialarbeiterin im Spital Y.________ an. Das Arbeitsverhältnis wurde Ende April 1997 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Auch das im Januar 1995 in die Wege geleitete Aufnahmeverfahren zur Ausbildung als Sozialarbeiterin brach die Versicherte im September 1997 definitiv ab.
A.b Die Generali kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. In der Folge klärte sie den medizinischen Sachverhalt ab, zu welchem Zweck sie zahlreiche medizinische Berichte und Gutachten verschiedener Fachrichtungen einholte. Im Wesentlichen gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten des Spitals U.________ vom 3. März 2004 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente und eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 24. September 2004). Die von N.________ dagegen erhobene Einsprache hiess die Generali insofern gut, als sie den Invaliditätsgrad für den Rentenanspruch auf 44 % festsetzte und die Integritätsentschädigung auf 20 % bezifferte (Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004).
B.
Die Beschwerde der N.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 23. März 2006 ab.
C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei mit Bezug auf den bestätigten Invaliditätsgrad von 44 % aufzuheben, und es sei ihr mit Wirkung ab 1. März 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Rente zuzusprechen.
Die Generali schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
3.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig noch, welches Valideneinkommen dem zur Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderlichen Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist.
3.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität (Valideneinkommen) von der versicherten Person erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05, 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04, 1993 Nr. U 168 S. 97).
3.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in einer bestimmten Branche und in der konkreten beruflichen Situation. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593; Urteil U 243/99 vom 23. Mai 2000). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (vgl. AHI 1999 S. 237). Die Löhne verschiedener Wirtschaftszweige und Anforderungsniveaus werden in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007). Das Valideneinkommen ist unabhängig davon zu bemessen, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Massgebend ist, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481).
4.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die Versicherte habe die Zulassungsprüfung der Fachhochschule R.________ zur Ausbildung als diplomierte Sozialarbeiterin HFS bestanden und auch das Aufnahmeverfahren der HFS L.________ durchgeführt. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sie die vierjährige Ausbildung zur diplomierten Sozialarbeiterin erfolgreich absolviert hätte. Damit ist ein erster Schritt in Richtung dieses beruflichen Aufstiegs erfolgt. Demzufolge ist die erwähnte berufliche Weiterentwicklung bei der Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens mitzuberücksichtigen. Dies ist denn auch nicht streitig. Im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 hielt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte die Ausbildung zur diplomierten Sozialarbeiterin abgeschlossen hätte und seit dem Jahr 2000 in entsprechender Stellung mit besseren Verdienstmöglichkeiten arbeiten würde.
5.
5.1 Zu beantworten ist weiter die Frage, welches Einkommen die Beschwerdeführerin dabei hätte erzielen können. Nach Auffassung der Vorinstanz basieren die von der Versicherten genannten Lohnerwartungen auf Annahmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Das kantonale Gericht hat dieses daher - wie bereits die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 - auf der Grundlage der LSE 02 bestimmt. Dabei ist es vom Bruttolohn von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Gesundheits- und Sozialwesen von Fr. 5282.- im Monat ausgegangen. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2004 resultierte ein Erwerbseinkommen von Fr. 67'614.-.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das vorinstanzliche Abstellen auf Lohnstatistiken und rügt, das kantonale Gericht habe sich mit den von ihr aufgelegten konkreten Lohnbestätigungen nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Bereits vor der Ausbildung zur Sozialarbeiterin habe sie im Spital Y.________ eine entsprechende Funktion im Teilpensum ausgeübt, wobei der Arbeitgeber die weitere Anstellung vom Abschluss der Sozialarbeiterschule abhängig gemacht habe. Laut dessen Schreiben vom 22. Juli 1998 wäre sie mit dem Diplom auf einer Gehaltsbasis von Fr. 95'000.- eingestuft worden. Am 10. April 2003 habe das Spital Y.________ bestätigt, dass sie im Jahre 2000 als ausgebildete Sozialarbeiterin ein Jahressalär von Fr. 98'800.- erzielt hätte. Überdies wäre nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Tätigkeit im Sozialdienst des Spitals Z.________ in Frage gekommen. Dort wäre sie aufgrund der vierjährigen Berufserfahrung im Jahre 2004 in der Lohnklasse 10 eingestuft worden und hätte mit einem Einkommen von Fr. 85'909.- bis Fr. 105'239.- rechnen können. Auch aufgrund der Lohnempfehlung 2004 des Schweizerischen Berufsverbandes für soziale Arbeit habe sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von einem Einkommen von Fr. 100'000.- ausgehen können. Für den Fall, dass trotz der konkreten Lohnvorgaben bei der Bemessung des Valideneinkommens auf LSE-Werte abzustellen sei, sei nicht das Anforderungsniveau 3 massgebend, sondern die Kategorie 1 oder 2 der LSE, da - anders als bei der Bemessung des Invalideneinkommens - die vierjährige Fachhochschulausbildung mitberücksichtigt werden müsse.
5.3 Die Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik 2004 weisen für das Gesundheits- und Sozialwesen einen monatlichen Durchschnittslohn für Frauen im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) von Fr. 5404.- und im Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwieriger Arbeiten resp. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) von Fr. 6317.- aus. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin als Krankenschwester ausgebildet ist und im Februar 1994 die Schule für Sozialbegleitung mit dem Diplom abschloss. Als Betreuerin beim Verein X.________ hatte sie gemäss Arbeitsvertrag vom 29. November 1994 bei einem Teilpensum von 80 % einen Anfangslohn von Fr. 4363.25, was bei einem Vollpensum einem Jahreslohn von Fr. 70'903.- entspricht. Die aus der Zusatzausbildung zur diplomierten Sozialarbeiterin resultierenden erweiterten Einsatzmöglichkeiten würden sich zweifellos lohnerhöhend auswirken, wovon auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 ausgeht. Laut Arbeitsvertrag vom 16. Juli 1995 war die Versicherte ab 1. Oktober 1995 beim Spital Y.________ als Sozialarbeiterin im Bereich Akutspital/Geriatrie/Psychiatrie mit einem variablen Pensum von 40 % bis 60 % angestellt und erzielte dort ein auf der Basis eines Monatslohnes von Fr. 6000.- berechnetes Anfangsgehalt. Im Schreiben vom 22. Juli 1998 bestätigte die Arbeitgeberin einen Anfangslohn auf der Basis eines Jahresgehalts von Fr. 78'551.-, welcher ab 1. Januar 1996 auf Fr. 79'453.- erhöht worden sei und später vermutlich auf Fr. 82'248.- bis Fr. 84'323.- angehoben worden wäre. Die weitere Entwicklung wäre vom Besuch und Abschluss der Schule für Sozialarbeit abhängig gewesen. Ob die Beschwerdeführerin in der Folge tatsächlich eine entsprechende Stelle im Spital erhalten hätte, bleibt ungewiss, zumal dem Schreiben des Spitals Y.________ vom 22. April 2003 zu entnehmen ist, dass die Funktion einer Sozialarbeiterin im Einsatzbereich Akutspital/Geriatrie im Stellenplan nur mit 40 Stellenprozent bewilligt worden und die zweite Stelle in der Psychiatrie mit 60 Prozent besetzt sei.
5.4 Da die Versicherte somit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht bei einem bestimmten Arbeitgeber tätig wäre, ist die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens auf der Grundlage der LSE grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Angaben der letzten Arbeitgeber weisen aber deutlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2004 eine über dem Durchschnitt des Anforderungsniveaus 3 im Gesundheits- und Sozialwesen liegende Entlöhnung erreicht hätte, wäre sie in ihrer beruflichen Entwicklung nicht durch die gesundheitliche Beeinträchtigung gehemmt worden. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird, sagen Unfallversicherer und Vorinstanz nicht, welche konkreten Umstände für die Einordnung im Anforderungsniveau 3 und gegen das Anforderungsniveau 1 oder 2 sprächen. Sie legen zudem auch nicht ansatzweise dar, weshalb das Valideneinkommen erheblich tiefer zu bemessen ist als der von der Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls bei Vollbeschäftigung effektiv erzielbare Lohn. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sich die Beschwerdeführerin 2004 über eine gewisse berufliche Erfahrung als Sozialarbeiterin ausweisen und auch einen entsprechend verantwortungsvollen Posten übernehmen können. Unter Berücksichtigung der konkreten, persönlichen und beruflichen Umstände ist es geboten, sie der Kategorie der Arbeitnehmerinnen zuzuordnen, welche selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 2 der LSE verrichten. Wollte gleichwohl vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen werden, wäre den konkreten Umständen durch eine entsprechende Erhöhung des Tabellenlohnes angemessen Rechnung zu tragen.
5.5 Das dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legende massgebende Valideneinkommen beträgt somit Fr. 78'647.- (12 x Fr. 6317.- x [41.5/40; LSE 04 und die Volkswirtschaft 10/2007 S. 90 B9.2]). Bei einem Invalideneinkommen 2004 von unbestritten Fr. 37'905.- ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 52 %.
6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, vom 23. März 2006 und der Einspracheentscheid der Generali Allgemeine Versicherungen vom 27. Dezember 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab März 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: