BGer 9C_158/2007
 
BGer 9C_158/2007 vom 02.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_158/2007
Urteil vom 2. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter, Toggenburgerstrasse 24, 9500 Wil,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
vom 13. März 2007.
Sachverhalt:
A.
L.________ ist als Psychologin und Psychotherapeutin selbstständig erwerbstätig und freiwillig bei der Vorsorgestiftung X.________ berufsvorsorgeversichert. In den Jahren 2002 und 2003 leistete sie für den Einkauf von Versicherungsjahren Einmaleinlagen von Fr. 60'000.- (2002) und Fr. 90'000.- (2003). Mit Nachtragsverfügungen vom 8. August 2005 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung am 13. April 2005 gemeldeten Einkommens von Fr. 78'487.- (2002) und Fr. 51'825.- (2003) fest. Auf Einsprache hin sistierte die Ausgleichskasse das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Steuerbehörde. Am 3. Juli 2006 anerkannte das Kantonale Steueramt in Gutheissung der Einsprache zwar die steuerliche Abzugsfähigkeit der in den Jahren 2002 und 2003 getätigten Einkäufe unter dem Titel Beiträge für berufliche Vorsorge, nicht aber die hälftige Anrechnung derselben zulasten der Geschäftsbuchhaltung, weshalb das Einkommen aus selbstständigem Haupterwerb korrekt festgelegt worden sei. Daraufhin bestätigte die Steuerbehörde am 9. August 2006, dass die ursprüngliche Meldung unverändert bleibe, worauf die Ausgleichskasse die Einsprache am 13. November 2006 abwies, wobei sie für die Einmaleinlagen keinen Abzug zuliess.
B.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau bejahte zwar die Abzugsfähigkeit der Hälfte der Einmaleinlagen, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2007 aber trotzdem ab, da durch die nur hälftige Aufrechnung in den Jahresrechnungen im Ergebnis die andere Hälfte beitragsrechtlich zum Abzug zugelassen worden sei.
C.
L.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen und des Einspracheentscheids seien die in den Jahren 2002 und 2003 getätigten Einlagen je zur Hälfte als abzugsfähige persönliche Einlagen anzuerkennen und das AHV-pflichtige Einkommen entsprechend um Fr. 30'000.- (2002) und Fr. 45'000.- (2003) zu reduzieren.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeneheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen Einlagen von Fr. 60'000.- (2002) bzw. Fr. 90'000.- (2003) in die 2. Säule getätigt. Streitig ist, ob die Hälfte dieser Einlagen AHV-rechtlich abzugsfähig ist. Während die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin diese Frage bejaht, wird sie von der Beschwerdegegnerin und dem BSV verneint.
3.
Die Beitragsveranlagungen entsprechen den von der Steuerverwaltung nach dem Steuer-Einspracheverfahren bestätigten Steuermeldungen.
3.1 Grundsätzlich besteht eine Bindung der AHV-Behörden an die Steuermeldung (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese entfällt jedoch, wenn im Steuerverfahren kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand (BGE 110 V 369 E. 3b S. 373; ZAK 1992 S. 36 E. 5a). In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung eine selbstständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen (hier: dem Einspracheentscheid) zu Grunde liegenden Steuerfaktoren möglich (ZAK 1992 S. 36 E. 5a).
3.2 Mit dem Steuer-Einspracheentscheid wurden die hälftigen Abzüge von den selbstständigen Geschäftsergebnissen nicht anerkannt, dafür aber der gesamte Einkauf jeweils unter Ziff. 16.3 der Steuererklärungen zum Abzug vom gesamten Einkommen des Ehepaares zugelassen (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und analoge kant. Vorschriften). Im Ergebnis bedeutet dies dasselbe, wie wenn die Hälfte unter Geschäftsaufwand (Art. 27 Abs. 2 lit. c DBG und entsprechende kant. Vorschriften) und dann nur die andere Hälfte als allgemeiner Abzug zugelassen worden wäre. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb keinen Anlass, den Steuer-Einspracheentscheid anzufechten, weshalb keine Bindung an die Steuermeldung besteht.
4.
4.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen, vom beitragspflichtigen rohen Einkommen abgezogen. Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV). Kraft dieses Verweises gilt auch für den Abzug in der AHV grundsätzlich Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, wonach die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Der in Art. 18 Abs. 1 AHVV enthaltene Verweis auf das Steuerrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften im AHVG. Ein solcher der bundessteuerrechtlichen Ordnung derogierender Umstand ist unter dem Gesichtspunkt des Normzweckes sowie der angestrebten Gleichbehandlung Unselbstständig- und Selbstständigerwerbender darin zu erblicken, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG ein Abzug vom rohen Einkommen lediglich in der Höhe des "üblichen Arbeitgeberanteils" zulässig ist (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.4 S. 299), was gemäss der gesetzeskonformen (BGE 132 V 209 E. 5 und 6 S. 213 f.) Rz. 1104 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG einen Abzug nur zur Hälfte gestattet. Entgegen der früheren Fassung der WSN können unter die abzugsfähigen Einlagen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auch die Einlagen zum Einkauf fehlender Versicherungsjahre fallen (BGE 129 V 293; Urteil H 109/01 vom 22. Mai 2003).
4.2 Das BSV wendet ein, der Abzug sei nur zulässig, wenn der Einkauf zwingend vorgeschrieben sei, entsprechend der aufgrund von BGE 129 V 293 geänderten bzw. neu aufgenommenen Rz. 1103 und 1104.1 WSN. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil 9C_136/2007 vom 11. Oktober 2007 hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass bei Selbstständigerwerbenden vom rohen Einkommen nicht nur die aufgrund einer reglementarischen oder statutarischen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge, gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG abgezogen werden können (E. 2.4 des genannten Urteils).
5.
5.1 Das kantonale Gericht hat zwar in Übereinstimmung mit der in E. 4 dargestellten Rechtsprechung die Zulässigkeit des hier strittigen Abzuges bejaht, indessen festgestellt, dass in den Steuermeldungen jeweils nur die Hälfte der Einkaufssummen durch steuerliche Aufrechnung enthalten seien. Dadurch sei im Ergebnis die andere Hälfte zum Abzug zugelassen worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin würde zu einem unzulässigen vollen Abzug führen.
5.2 Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung basiert auf einem Überlegungsfehler und ist - da offensichtlich unrichtig - für das Bundesgericht nicht verbindlich (siehe E. 1): Die Beschwerdeführerin hat in ihren Geschäftsrechnungen jeweils nur die Hälfte der Einkaufssummen abgezogen, entsprechend Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und Rz. 1104 WSN. Würde nun dieser hälftige Abzug mit der Vorinstanz wieder aufgerechnet, würde im Ergebnis überhaupt kein Abzug erfolgen, worauf auch das BSV in seiner Stellungnahme hinweist. Vom gemeldeten (steuerrechtlichen) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist somit die Hälfte der jeweiligen Einkaufssumme (Fr. 30'000.- [2002] und Fr. 45'000.- [2003]) abzuziehen, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht verlangt.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 13. März 2007 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 13. November 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit sie die Beiträge für die Jahre 2002 und 2003 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: