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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_591/2007 /rom
Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Bussenumwandlung,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde bei der Vorinstanz ein, worauf diese sie an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer dies mit und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne seinen Gegenbericht bis zum 23. Oktober 2007 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gemeldet. Folglich ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
2.
Die Vorinstanz ist gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht auf eine Beschwerde gegen eine Bussenumwandlung nicht eingetreten, weil keine hinreichende Begründung des Rechtsmittels vorlag. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit dem kantonalen Verfahrensrecht befasst, sondern mit der Bussenumwandlung als solcher, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der Unbeholfenheit des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: