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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_514/2007 /bnm
Urteil vom 2. November 2007
Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Laupen, Schloss, 3177 Laupen BE.
Gegenstand
Zustellung von Zahlungsbefehlen,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. August 2007.
hat nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 22. August 2007 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. August 2007,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 28. September 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat bzw. den ihm auferlegten Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung nicht (rechtzeitig) erbracht hat, so dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Laupen und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: