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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.320/2006 /zga
Beschluss vom 2. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
gegen
Y.________,
Z.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Loosli.
Gegenstand
Grundstückkaufvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Juli 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der Beklagten gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. August 2005 erhobene Berufung mit Urteil vom 28. Juli 2006 ab. Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte Berufung beim Bundesgericht und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2007 gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2006 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Der Beschluss des Kassationsgerichts ist innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden. Damit kann die beim Bundesgericht eingereichte Berufung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die Gerichtsgebühr ist der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG).
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: