BGer 9C_527/2007
 
BGer 9C_527/2007 vom 25.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_527/2007
Urteil vom 25. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1948 geborenen B.________ ab 1. Mai 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006 festhielt.
B.
Auf die hiegegen am 11. September 2006 eingereichte Beschwerde, mit welcher B.________ zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1998 und vom 1. November 1999 bis 30. Juni 2001 hatte beantragen lassen, trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zufolge Fristversäumnisses nicht ein (Entscheid vom 20. Juni 2007).
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über die Beschwerde vom 11. September 2006 materiell entscheide.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zufolge Fristversäumnisses zu Recht nicht auf die am 11. September 2006 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006 eingereichte Beschwerde eingetreten ist.
2.
2.1 Es steht fest, dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2006 zugestellt wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am 27. Juni 2006 zu laufen. In Anwendung von Bundesrecht stand die Frist vom 15. Juli bis 15. August 2006 still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) und endete am Montag, dem 28. August 2006, so dass die am 11. September 2006 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, soweit ihr Bundesrecht zu Grunde liegt. Hingegen macht er geltend, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei das kantonale Prozessrecht massgebend, laut dessen Bestimmungen zum Fristenstillstand die Beschwerdefrist gewahrt worden sei.
2.2 Das kantonale Gericht hat geprüft, ob die Beschwerdefrist abweichend vom anwendbaren Bundesrecht als gewahrt zu betrachten sei, weil der Beschwerdeführer sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Nach Wiedergabe der zu Art. 9 BV ergangenen Rechtsprechung mit den praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen, unter denen eine falsche Auskunft bindend ist (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006; vgl. BGE 127 I 31 E. 3a S. 36), hat es festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung unter ausdrücklicher Wiedergabe der ATSG-Bestimmungen zum Fristenstillstand versehen worden sei. Um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit weitere Abklärungen betreffend Fristenstillstand bei den zuständigen Behörden treffen oder dann die kürzere Frist gemäss Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid einhalten müssen. Da er dies unterlassen und sich stattdessen auf kantonales Recht gestützt habe, entfalle eine Berufung auf Treu und Glauben.
2.3 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit einem Schreiben vom 30. Januar 2006 an den Aargauischen Anwaltsverband gewandt und diesem unter Hinweis auf drei amtlich publizierte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 mitgeteilt habe, dass die kantonalen Fristenstillstandsregeln bis zur Anpassung des kantonalen Rechts an die ATSG-Vorschriften weiterhin Geltung beanspruchen, somit bis Ende 2007 die Fristenstillstandsbestimmungen gemäss § 89 f. der Aargauischen ZPO zu beachten sind. Wie bereits mit einem früheren Schreiben des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2003 sei auch mit dem neuerlichen Schreiben vom 30. Januar 2006 eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, auf welche sich die Rechtsuchenden hätten verlassen dürfen. Denn das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 (BGE 132 V 361), mit welchem die Rechtsprechung geändert wurde, sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 11. September 2006 noch nicht bekannt bzw. amtlich publiziert gewesen. Unter diesen Umständen hätte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein weiteres Infoschreiben erlassen müssen.
3.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Vertrauensschutz auch und erst recht gilt, wenn eine richterliche Behörde eine unrichtige Auskunft erteilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006). Eine derartige falsche Auskunft könnte im vorliegenden Fall im Brief des kantonales Versicherungsgerichts vom 30. Januar 2006 an den Aargauischen Anwaltsverband erblickt werden, worin auf drei Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 (BGE 131 V 305, 314, 325) betr. vorläufige Weitergeltung der kantonalen Fristenstillstandsregeln sowie darauf hingewiesen wurde, dass bis Ende 2007 demzufolge weiterhin die Fristenstillstandsbestimmungen gemäss § 89 f. der kantonalen Zivilprozessordnung zu beachten seien. Anders als in dem, dem Urteil U 113/06 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2006 zu Grund liegenden Sachverhalt, wo die massgebenden Grundsatzentscheide vom 26. August 2005 erst mehrere Monate nach Aufgabe der Beschwerde am 10. Mai 2005 ergangen waren, lag das im vorliegenden Fall bedeutsame Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 (BGE 132 V 361) längst vor, als der Versicherte am 11. September 2006 seine Beschwerde einreichte. Auch wenn der Entscheid bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht in der Amtlichen Sammlung (BGE 132 V) publiziert worden war, ändert dies nichts daran, dass sich der Rechtsvertreter des Versicherten beispielsweise durch Konsultation der auf Internet zugänglichen Bundesgerichtsentscheide Kenntnis von der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hätte verschaffen können, wenn er der Rechtsmittelbelehrung der IV-Stelle Aargau misstraute, welche im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2006 korrekt auf die bundesrechtlichen Fristenstillstandsbestimmungen gemäss Art. 38 ATSG hinwies. Davon abzuweichen bestand im Übrigen umso weniger Anlass, als gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) fliessenden, in Art. 49 BGG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 131 I 153 E. 4 S. 158, 124 I 255 E. 1a/aa S. 258).
Mit Blick auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid und den zeitlichen Ablauf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006; Beschwerde vom 11. September 2006) kann im Schreiben der Vorinstanz an den kantonalen Anwaltsverband vom 30. Januar 2006 keine Grundlage für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz erblickt werden, woran die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer