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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_566/2007 /leb
Urteil vom 24. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Wegweisung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
X.________ reichte am 28. September 2007 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2007 betreffend Wegweisung ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 wurde sie eingeladen, umgehend, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2007, eine Kopie des angefochtenen Entscheids einzureichen; das Schreiben enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.
Am 11./12. Oktober (Eingang beim Bundesgericht am 15. Oktober) 2007 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein, gestützt worauf sie geltend macht, dass ihre Ehe am 19. Oktober 2007 in Pristina geschieden werden soll und sie beabsichtige, einen Schweizer Bürger zu heiraten, dessen Scheidung ebenfalls bevorstehe. Nicht beigelegt war der Gegenstand ihrer Beschwerde bildende Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde - schon aus von der Beschwerdeführerin gesetzten verfahrensrechtlichen Gründen - aussichtslos erscheint. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: