BGer 1C_352/2007
 
BGer 1C_352/2007 vom 23.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_352/2007 /fun
Urteil vom 23. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
- Y.________,
- Z.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Disentis/Mustér, Via Cons 2,
7180 Disentis/Mustér, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Otmar Bänziger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 11. September 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 11. September 2007 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
Gegen dieses ihm am 18. September 2007 eröffnete Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 17. Oktober (Postaufgabe: 18. Oktober) 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).
Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3.
Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
Den Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Disentis/Mustér und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: