BGer 8C_410/2007
 
BGer 8C_410/2007 vom 22.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_410/2007
Urteil vom 22. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinde X.________,
2. Departement des Innern des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 22. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2007 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf eine Beschwerde des B.________ nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.
B.
B.________ wendet sich mit Beschwerde vom 25. Juli 2007 an das Bundesgericht. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf die in der letztinstanzlichen Beschwerde gestellten materiellen Begehren (einschliesslich der im "Versuch einer Zuordnung" aufgezählten Sachverhalte) sowie die damit zusammenhängenden Rügen (u.a. betreffend willkürliche Beweiswürdigung, Missbrauch des Ermessens) zum Vornherein nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis). Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde mit "künftigen Fällen" von "allenfalls grundsätzlicher Bedeutung" befassen, gehen sie ebenfalls am Gegenstand des heutigen Verfahrens vorbei, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.
2.
Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil diese - trotz entsprechenden Hinweisen der Vorinstanz - kein gültiges Rechtsmittel darstelle und auch nicht rechtsgenüglich verbessert worden sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts vor, was die Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft oder als rechtswidrig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen liesse. Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich der vorinstanzliche Entscheid, soweit er vorliegend einer Überprüfung zugänglich ist (vgl. E. 1 hievor), nicht beanstanden lässt.
3.
Die Beschwerde ist zufolge offensichtlicher Unbegründetheit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Dagegen ist das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen (Art. 64 BGG), zumal - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch eine "ergänzende Beschwerdeschrift" durch einen "Rechtsbeistand" nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: