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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_380/2007 /bnm
Urteil vom 22. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Dörig,
Gegenstand
Erbschaftsklage,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 31. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 23. Mai 2006 verpflichtete das Amtsgericht Entlebuch X.________, der Klägerin Y.________ zuhanden des Nachlasses von Z.________ den Betrag von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Dagegen appellierte X.________ am 19. Juni 2006.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 forderte das Obergericht des Kantons Luzern X.________ auf, für das Appellationsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Am 7. Dezember 2006 teilte ihr Anwalt mit, seine Mandantin habe am Vortag Fr. 600.-- zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. In der Folge wäre es ihr möglich, Fr. 300.-- pro Monat zu bezahlen. Gestützt auf dieses Ersuchen gewährte das Obergericht X.________ Ratenzahlungen von Fr. 300.-- pro Monat.
Noch vor Ablauf der vollständigen Begleichung der Raten trat das Obergericht mit Erledigungsentscheid vom 31. Mai 2007 auf die Appellation nicht ein mit der Begründung, es habe festgestellt, dass keine Anzahlung von Fr. 600.-- an den Kostenvorschuss erfolgt sei; die Säumnisfolgen bei Nichtleistung des Vorschusses seien X.________ am 4. Oktober 2006 ordnungsgemäss angedroht worden.
C.
Dagegen hat X.________ am 5. Juli 2007 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf die Appellation sei einzutreten. Die Gegenpartei und das Obergericht verlangen in ihren Vernehmlassungen vom 11. bzw. 14. September 2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem auf eine erbrechtliche Klage mit einem Streitwert von Fr. 100'000.-- nicht eingetreten wurde; sie erweist sich demnach als zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Fr. 600.-- an die Gerichtskasse überwiesen, wie der Empfangsschein vom 7. Dezember 2006 beweise, und mit Schreiben gleichen Datums habe sie gegenüber dem Obergericht erklärt, welche Schuld sie damit habe tilgen wollen.
Gemäss den Ausführungen des Obergerichts in der Vernehmlassung vom 14. September 2007 war die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, für die beiden im September bzw. November 2006 abgeschlossenen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege der kantonalen Gerichtskasse insgesamt Fr. 600.-- zu bezahlen (Fr. 200.-- für Nr. 01 06 17 und Fr. 400.-- für Nr. 01 06 21). Am 12. Dezember 2006 sei bei der Kasse der Einzahlungsschein eingegangen, mit welchem die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2006 diesen Betrag überwiesen hatte. Weil der Einzahlungsschein den Vermerk "Fall-Nr.: 01 06 21" enthalten habe, sei die Zahlung im Umfang von Fr. 400.-- diesem und die Restanz von Fr. 200.-- dem Verfahren Nr. 01 06 17 verbucht worden.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 86 OR. Beim Kostenvorschuss geht es jedoch nicht um einen vom materiellen Zivilrecht beherrschten Rechtsstreit, sondern um ein vom kantonalen Prozessrecht erfasstes Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Zwar kann der Grundsatz von Art. 8 ZGB auch im Prozessrecht zum Tragen kommen (vgl. etwa BGE 114 III 51 E. 4 S. 55); vorliegend geht es jedoch gar nicht um den Nachweis, dass tatsächlich eine Zahlung von Fr. 600.-- erfolgt ist, sondern um die Frage, welchem Verfahren sie zu verbuchen war. Diesbezüglich steht dem Bundesgericht keine freie Kognition zu; vielmehr muss die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass und inwiefern das Obergericht bei der Verbuchung der Zahlung und in der Folge bei der Abschreibung des Appellationsverfahrens das einschlägige Zivilprozessrecht willkürlich angewandt hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Sofern es der Beschwerde diesbezüglich nicht ohnehin an genügender Substanziierung mangelt, ist sie auf jeden Fall auch in der Sache selbst unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat auf dem Einzahlungsschein ausdrücklich vermerkt, welchem Verfahren die Zahlung anzurechnen sei. Ob sie selbst den Vermerk "Fall-Nr.: 01 06 17" angebracht hat oder ob dies bereits durch die Gerichtskasse bei der Rechnungsstellung für das betreffende Verfahren geschah, ist nicht von Belang, da im letzteren Fall die Beschwerdeführerin die Erklärung durch Verwendung des betreffenden Einzahlungsscheins zu ihrer eigenen gemacht hat und es ihr bewusst sein musste, dass die Gerichtskasse die Zahlung entsprechend dem Vermerk auf dem Einzahlungsschein verbuchen würde. Die Beschwerdeführerin verweist jedoch auf ihr Schreiben vom 7. Dezember 2006 und macht sinngemäss geltend, ihre dortigen Erklärungen gingen dem Vermerk auf dem Einzahlungsschein vor. Indes hat sie im betreffenden Schreiben keineswegs erklärt, eine Anzahlung an den Kostenvorschuss für das Appellationsverfahren geleistet zu haben; vielmehr hatte sie neutral festgehalten, sie habe "gestern Fr. 600.-- zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. In der Folge wäre es ihr möglich, Fr. 300.-- pro Monat zu bezahlen." Diese Aussage trifft zu, und zwar genau für die vom Obergericht vorgenommene Verbuchungsabfolge: Dass nämlich die Beschwerdeführerin mit der Überweisung der Fr. 600.-- die in dieser Höhe offenen Kosten in den Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zahlen wolle und dass sie den nunmehr zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- für das Appellationsverfahren nicht in einem Mal aufbringen könne. Das Obergericht ist jedenfalls nicht in Willkür verfallen, wenn es vor dem geschilderten Hintergrund die Zahlung von Fr. 600.-- nicht an das Appellationsverfahren angerechnet, sondern entsprechend den Anweisungen auf dem Einzahlungsschein verbucht hat.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: