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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.17/2007 /len
Urteil vom 22. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner.
Gegenstand
Landwirtschaftliche Pacht,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 17. November 2006.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die eidgenössische Berufung des Klägers
in Erwägung,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243) und der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege am 28. August 2007 abgewiesen und er aufgefordert wurde, bis am 18. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,
dass diese Frist mit Präsidialverfügung vom 18. September 2007 bis zum 8. Oktober 2007 peremptorisch erstreckt wurde,
dass der Kläger den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht bezahlte, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: