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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_343/2007 /fun
Urteil vom 15. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 6. September 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2007 den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Diese Verfügung focht X.________ erfolgslos beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau an. Gegen den Departementsentscheid vom 11. April 2007 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. September 2007 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintrat.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat. Da hinsichtlich des Nichteintretensentscheids keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: