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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_246/2007 /rom
Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Wiederaufnahme (Sachbeschädigung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 4. Juli und 4. September 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 24. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht bezahlt. Anzumerken ist, dass das ungehörige Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 22. August 2007 beim Bundesgericht einging (act. 10), nicht als Rückzug zu betrachten ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: