BGer U 540/2006
 
BGer U 540/2006 vom 11.10.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 540/06
Urteil vom 11. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
N.________, 1954,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Thomas Zbinden, Cité Bellevue 6, 1700 Freiburg,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 19. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene N.________ stand gemäss Arbeitsvertrag vom 23. April 2001 in der Zeit vom 18. April bis 15. Juli 2001 in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis im Haushalt der Familie X.________. Sie war für diese Tätigkeit bei der Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. Juli 2001 erlitt N.________ einen Autounfall mit schwersten Beinverletzungen beidseits, einer Rippenserienfraktur sowie Gesichts- und Schädelverletzungen. Die Helsana erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 4. August 2005 sprach die Unfallversicherung N.________ ab 1. Februar 2005 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 58 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 5'660.- - entsprechend einer monatlichen Rente von Fr. 219.- zuzüglich Teuerungszulage - und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 40 % zu. Mit der dagegen gerichteten Einsprache rügte die Versicherte den der Rentenberechnung zu Grunde gelegte versicherte Verdienst, während die weiteren Verfügungselemente unbestritten blieben. Die Helsana wies die Einsprache mit Entscheid vom 18. Januar 2006 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 19. September 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr ab 1. Februar 2005 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'083.- zuzüglich Teuerungszulage, eventuell eine solche von Fr. 1'306.50, subeventuell eine Invalidenrente von Fr. 240.15 auszurichten.
Die Helsana Versicherungen AG und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 19. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im kantonalen Verfahren, einzig die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Berechnung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Grunde zu legen ist. Die Auffassungen gehen auseinander in der Frage, ob dieser auf den Betrag zu beschränken ist, welcher die Versicherte auf Grund des zeitlich befristeten Arbeitsvertrages vom 23. April 2001 erzielt hatte, wovon die Unfallversicherung und das kantonale Gericht ausgehen, oder ob auch das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 27. bis 31. Juli 2000 bei Z.________ und die Entgelte für die auf dem Bauernhof von Y.________ in der Zeit vom 1. August 2000 bis 27. Juli 2001 verrichtete Arbeit bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes mitzuberücksichtigen sind, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht.
3.
3.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sah in dem bis Ende 1997 gültig gewesenen Wortlaut vor, dass bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt ist. Mit der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen und hier anwendbaren Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151; BGE 124 V 227 Erw. 1) wurde der letzte Satz wie folgt neu gefasst: "Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt." Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat mit Bezug auf die obigen Bestimmungen materiell nichts geändert.
3.2 Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 UVV regeln die Frage, ob der Verdienst auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 124 Erw. 5c). Dabei wird bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt keine Umrechnung, sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer, wie etwa bei Studenten und Schülern, die nur ferienhalber arbeiten, und bei Selbstständigerwerbenden, die sporadisch unselbstständige Arbeit leisten (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4c/aa). Die Neuformulierung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, wo anstelle von Saisonbeschäftigung nun von einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Rede ist, übernimmt die Rechtsprechung, wonach bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen bei zum Vornherein befristeten Tätigkeiten keine Umrechnung auf ein volles Jahr erfolgt (RKUV 1998 S. 90; vgl. auch Urteile P. Vom 25. Oktober 2006, U 421/05, B. vom 22. September 2004, U 155/04, und H. vom 24. Juli 2001, U 16/01).
3.3 Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorgesehene Limitierung auf die Beschäftigungsdauer hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, wie bei den Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienrechnung bilden. Saisonarbeiter und befristet Beschäftigte haben nur Prämien von demjenigen Lohn zu entrichten, den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht auf Grund eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 118 V 301 Erw. 2b). Entscheidendes Kriterium für eine von Art. 15 Abs. 2 UVG abweichende Ermittlung des versicherten Verdienstes bildet die infolge zeitlich reduzierter Erwerbstätigkeit eingetretene Verdiensteinbusse, indem die versicherte Person während einer gewissen Zeitspanne innerhalb der für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebenden Periode keine Einkünfte hatte (RKUV 1990 Nr. U 114 S. 387 Erw. 3c und d).
4.
4.1 Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV hat also lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum Gegenstand, wenn im Moment des Unfallereignisses eine zum Voraus befristete Beschäftigung ausgeübt wird. Diese Bestimmung wird nicht nach Sinn und Zweck interpretiert, wenn geschlossen wird, sie gelte allgemein für alle zum voraus zeitlich beschränkten Arbeitsverhältnisse. Denn eine zum voraus befristete Beschäftigung ist nach dem oben in Erwägung 3.3 Gesagten nicht gleichzusetzen mit einem zum voraus zeitlich beschränkten Arbeitsverhältnis (Urteil P. vom 25. Oktober 2006, U 421/05). Eine andere Sichtweise führte in Fällen, in welchen ein betroffener Arbeitnehmer im Moment des Unfalles seit längerer Zeit voll im Erwerbsleben als unselbstständig Erwerbender stand, zu stossenden, mit der Regelung in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (in der früheren und der geltenden Fassung) nicht beabsichtigten Ergebnissen.
4.2 Massgebend kann nach dem Gesagten nicht alleine sein, dass der Arbeitsvertrag mit der Familie X.________ nicht auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist. Es gilt vielmehr darüber zu befinden, ob dieses Arbeitsverhältnis in einer Reihe anderer stand und ob die Beschwerdeführerin auch weiterhin beabsichtigte, erwerbstätig zu sein. Nicht entscheidend, sondern lediglich ein Indiz für eine unselbstständige Erwertstätigkeit ist dabei ein entsprechender Eintrag im individuellen Konto gemäss AHVG. Dass tatsächlich Arbeit gegen Entgelt geleistet wurde, kann auch mit anderen Beweismitteln untermauert werden. Dabei gilt jedes Entgelt inklusive Naturalleistungen als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AHVG. Beitragspflichtig und daher verantwortlich, dass für Lohn auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, die Eingang im individuellen Konto finden, ist der Arbeitgeber (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Falls solche Beitragszahlungen unterlassen worden sein sollten, ist dies also nicht der Beschwerdeführerin anzulasten.
4.3 Bereits im Einspracheverfahren und wiederum im kantonalen und letztinstanzlichen Gerichtsverfahren hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie in der relevanten Zeit vom 27. Juli 2000 bis 26. Juli 2001, also während eines Jahres vor dem Unfall, ständig in einem Arbeitsverhältnis stand. Diese Behauptung ist insofern nicht von der Hand zu weisen, als auf Grund des IK-Auszuges feststeht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Scheidung im Januar 1999 immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was angesichts der Tatsache, dass ihr Unterhaltszahlungen von lediglich Fr. 1200.- geschuldet waren, auch nachvollziehbar ist. Die Helsana wird in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht daher den diesbezüglichen Sachverhalt nochmals eingehend zu eruieren haben. Das wird beispielsweise durch Anhörung von Zeugen wie Familienangehörigen, Freunden und anderen Personen, die regelmässig auf dem Hof der Familie Y.________ verkehrten, zu geschehen haben. Zudem ist mittels Bankbelegen oder ähnlichem zu erforschen, ob Y.________ - wie behauptet - Rechnungen der Beschwerdeführerin bezahlt hat, um welche Beträge es sich dabei handelte und ob diese in einem vernünftigen Verhältnis zu Arbeitsleistungen der Betroffenen stehen. Weiter wird auch abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin nach dem Engagement bei der Familie X.________ weitere Arbeitsstellen suchte. Erst auf Grund der mit einer eingehenden Abklärung des Sachverhaltes zu erreichenden Erkenntnisse wird es möglich sein zu entscheiden, ob die Erwerbstätigkeit der Versicherten zeitlich befristet im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV war, oder lediglich als ein Glied in einer Abfolge jeweils zeitlich begrenzter Tätigkeiten stand. Je nach dem wird der versicherte Verdienst nach dem Gesagten mit der Summe des während eines Jahres verdienten, oder nur mit dem Betrag, des beim letzten Arbeitgeber erzielten Lohnes beziffert werden.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
5.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 3046.- zuzüglich Auslagen von Fr. 38.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 234.45 geltend. Indessen handelt es sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um eine überaus komplizierte Angelegenheit, welche ein Abweichen von dem sich auf Fr. 2500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) belaufenden Ansatz, den das Bundesgericht einer anwaltlich vertretenen Versicherten im Normalfall zuspricht, rechtfertigen würde (vgl. RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261). Über eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren wird das kantonale Gericht entscheiden, an das die Sache in diesem Punkt zurück geht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 19. September 2006 und der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 18. Januar 2006 werden aufgehoben, soweit sie den versicherten Verdienst für die Rentenberechnung betreffen. Die Sache wird an die Unfallversicherung zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abklärt und neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin verfügt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: