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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_337/2007 /rom
Urteil vom 11. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB), qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB), sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB),
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 16. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern, III. Strafkammer, befand X.________ am 16. März 2007 der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, (teilweise) gemeinsam begangen mit A.________, Y.________, Z.________ und einem weiteren unbekannten Täter in der Zeit von Ende Juni 2003 bis zum 3. Juli 2003 zum Nachteil von B.________, geb. 23. Mai 1988, für schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 504 Tagen.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, III. Strafkammer, vom 16. März 2007 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er bezüglich allen Überweisungspunkten freizusprechen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
2.
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde (angefochtenes Urteil S. 72 f.):
Der Beschwerdeführer und A.________ sprachen B.________ Ende Juni 2003 in der Nähe des Bahnhofs Laufen an und zogen sie anschliessend unter Schlägen, Zerren und Ziehen in den Zug nach Delémont hinein. Im Zug schlugen der Beschwerdeführer und A.________ B.________ mehrmals und versuchten sie zu küssen. Am Bahnhof in Delémont stiessen zwei Brüder des Beschwerdeführers, Y.________ und Z.________, mit dem Auto dazu. Der Beschwerdeführer, Y.________, Z.________ und A.________ brachten B.________ alsdann gewaltsam, d.h. unter Verabreichung von Schlägen und Ziehen an den Haaren, mit dem Auto nach Biel in die Wohnung des Beschwerdeführers. Dort hielten die vier und eine weitere unbekannte Person B.________ gewaltsam und gegen deren Willen fest. Der Beschwerdeführer, Y.________, Z.________, A.________ und die unbekannte weitere Person vergewaltigten B.________ mehrfach, unter wiederholter Zufügung von Schlägen, Ziehen an den Haaren, Zerreissen der Unterwäsche und Vornahme von Beschimpfungen. Insgesamt nötigte der Beschwerdeführer B.________ 10 - 15 Mal zur Duldung des Beischlafs. Am 3. Juli 2003 gelang B.________ schliesslich via Badezimmerfenster und Balkon die Flucht zur Busstation, von wo sie per Bus den Bahnhof Biel erreichte.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
3.1 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts handelt es sich genau genommen ebenfalls um eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nämlich um eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338 f.). Hieraus folgt die Obliegenheit des Beschwerdeführers, diese substantiiert und detailliert zu rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Diese gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zur Rügepflicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Demgemäss tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Den Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gesteht ausdrücklich ein, dass sich B.________ eine Nacht in der besagten Wohnung in Biel aufgehalten hat und es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. B.________ sei aber aus freien Stücken in die Wohnung mitgekommen, habe freiwillig mit ihm geschlafen und Biel am nächsten Morgen ungehindert wieder verlassen.
Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, wonach die Aussagen von B.________ insgesamt trotz gewisser Ungereimtheiten glaubhaft seien, sei nicht haltbar. So habe B.________ nachweislich falsche Angaben bezüglich des Deliktdatums gemacht. Zudem habe sie einzig den ersten Geschlechtsverkehr detailliert wiedergegeben, alle weiteren angeblichen Vergewaltigungen dagegen nur sehr vage beschrieben. Ferner sei ihre Geschichte zum Fluchtweg ebenso wenig glaubhaft wie ihre Behauptung, es sei eine fünfte Person an den Delikten beteiligt gewesen. Ungeachtet der Häufung widersprüchlicher Aussagen von B.________ den Sachverhalt als erstellt anzusehen, bedeute eine Verletzung von Art. 9 BV.
4.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
4.3 Die entscheidende Frage bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Verfahrensbeteiligten ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Aussagen von B.________ im Kernbereich als glaubhaft beurteilt. Vorab sprächen sowohl die Entstehungsgeschichte, d.h. der Umstand, dass sich B.________ erst rund zwei Jahre nach dem Vorfall zur Anzeige entschlossen habe, als auch die zufällige Art und Weise der Identifizierung des Beschwerdeführers gegen eine Falschbeschuldigung. Insbesondere untermauerten eine Vielzahl von Realitätskennzeichen den Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________: Hinzuweisen sei namentlich auf ihre heftige Reaktion bzw. starke emotionale Beteiligung, als sie den Beschwerdeführer und die weiteren mutmasslichen Mitbeteiligten erstmals wieder gesehen habe. Eindrücklich sei ihre Schilderung der empfundenen Gefühle - Angst, Ekel, Wut - und Schmerzen. Auch wirke ihre wenig strukturierte und sprunghafte Erzählweise durchaus authentisch. Auffallend sei des Weiteren der hohe Detailgrad ihrer Aussagen, ihre Hinweise auf gewisse Komplikationen und das Einräumen eigenen Fehlverhaltens. Insgesamt seien in den Schilderungen von B.________ keinerlei Strukturbrüche auszumachen. Ferner belegten die Aussagen von Personen aus dem Umfeld von B.________, dass sie unmittelbar nach den Vorfällen über das Geschehene gesprochen, aber aus Angst, dass ihre Familie davon erfahren könnte, vorerst von einer Anzeige abgesehen habe. Dies erkläre auch, weshalb sie sich nach den Taten trotz Schmerzen keiner ärztlichen Behandlung unterzogen habe. Die vorhandenen Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Ausführungen von B.________ liessen sich allesamt durch den Zeitablauf, die Schwere ihrer Traumatisierung sowie die einsetzenden Verarbeitungs- und Verdrängungsmechanismen plausibel erklären. So lasse namentlich der Umstand, dass die Vorfälle weit zurücklägen, den Irrtum von B.________ bezüglich des Deliktdatums als nachvollziehbar erscheinen. Aufgrund der Traumatisierung sei zudem ohne weiteres verständlich, dass die erste Vergewaltigung am detailliertesten im Gedächtnis von B.________ haften geblieben sei und dass sie die vorhandenen Fluchtwege vorerst nicht wahrgenommen habe bzw. ihr der Fluchtgedanke erst später gekommen sei. Nicht entscheidend ins Gewicht falle ferner, dass der Bus - entgegen ihren Aussagen - vom Balkon der Wohnung aus nicht erkennbar sei, denn aufgrund ihrer sprunghaften Erzählweise müssten der Sprung vom Balkon und das Erblicken des Busses zeitlich nicht unbedingt zusammenfallen. Schliesslich sei auch nicht einsichtig, weshalb B.________ die Beteiligung einer weiteren Person erfunden haben sollte.
Im Unterschied zu den Angaben von B.________ erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher anfänglich alles bestritten und sich danach in Widersprüche verstrickt habe, wenig glaubhaft (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 62 ff.).
4.4 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass insbesondere diverse Realitätskriterien für die Glaubhaftigkeit der Schilderung von B.________ sprechen (vgl. hierzu Max Steller/Renate Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Max Steller/Renate Volbert (Hrsg), Psychologie im Strafverfahren, ein Handbuch, S. 15 ff.; Armin Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, Kriterien zur Prüfung, ob eine Auskunftsperson lügt, in: Kriminalistik 4/1995, S. 257 ff.). Die Würdigung im angefochtenen Urteil, die Angaben von B.________ seien im Kernbereich insgesamt konstant und die vorhandenen Unstimmigkeiten seien aufgrund des Zeitablaufs, der Traumatisierung sowie gewisser Verarbeitungs- und Verdrängungsmechanismen durchaus verständlich, ist nicht schlicht unhaltbar. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Indem die Vorinstanz seinen Antrag auf Befragung verschiedener Zeugen aus dem Umfeld von B.________ abgewiesen habe, habe sie gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen.
5.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).
5.3 Die Vorinstanz hat sämtliche tatrelevanten Beweise eingehend gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, vermöchten die vom Beschwerdeführer als Zeugen angerufenen Personen - eine Lehrperson und zwei Mitschüler von B.________ - keinerlei Angaben zu den konkret zu beurteilenden Vorfällen zu machen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Einvernahmen verzichten, da diese keinen Erkenntnisgewinn versprochen hätten. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: