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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
I 867/06 {T 7}
Urteil vom 9. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
N._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,
gegen
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 5. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene N._________ beantragte am 17. Juli 2002 unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom Leistungen der Invalidenversicherung. Gestützt auf erwerbliche und medizinische Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Glarus dem Versicherten mit Wirkung ab Oktober 2002 eine Viertelsrente (bei einem Invaliditätsgrad von 46 Prozent) zu (durch Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 bestätigte Verfügung vom 16. April 2004).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. September 2006).
C.
N._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, mit Wirkung ab August 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Der Beschwerdeführer, der im Oktober 2001 als Fahrradfahrer von einem Personenwagen angefahren wurde, leidet in körperlicher Hinsicht an Rückenbeschwerden sowie an Kopfschmerzen und Schwindel. Verwaltung und Vorinstanz haben dem Rechnung getragen, indem sie von einem Invaliditätsgrad von 46 Prozent ausgegangen sind. Strittig ist im Wesentlichen das zusätzliche Vorhandensein eines versicherten psychischen Gesundheitsschadens.
2.1 Nach den nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG), liegt die von behandelnden Medizinern postulierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 Ziff. F43.1) indes nicht vor. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die gezeigte Symptomatik (gemäss Gutachten des Psychiaters Dr. P.________ vom 5. September 2004 ein leichteres depressives Syndrom entsprechend der ICD-10-Kategorie F34) als unmittelbare Reaktion auf psychosoziale Faktoren (namentlich finanzielle Probleme, Existenzängste) erscheint, denen kein Krankheitswert zukommt.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, es sei im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext unerheblich, ob die psychischen Beschwerden einer PTBS entsprächen oder nicht. Das trifft wohl zu (vgl. dazu etwa Urteil I 705/06 vom 16. August 2007, E. 3.3.2), doch zeigen die vom kantonalen Gericht ausführlich wiedergegebenen Angaben im medizinischen Dossier klar, dass zwar eine beeinträchtigende Symptomatik gegeben ist, diese aber nicht von einer Schädigung der (allein versicherten) psychischen Integrität herrührt, sondern im Wesentlichen direkt auf die oben erwähnten psychosozialen Belastungen zurückzuführen ist. Es ist nicht erstellt, dass diese Faktoren zur Entstehung eines verselbständigten Gesundheitsschadens geführt hätten (dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Unabhängig von der Frage des versicherten Risikos hat die Vorinstanz die medizinischen Akten jedenfalls nicht in dem Sinne unvollständig oder offensichtlich unrichtig erfasst (vgl. oben E. 1.2), dass der dort ausgewiesene Schweregrad der Einschränkung mit dem Ausmass der (anerkannten) Arbeitsunfähigkeit unvereinbar wäre. Entgegen einem beschwerdeführerischen Vorbringen kann auch aus ärztlichen Berichten aus dem Verfahren der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nichts Gegenteiliges entnommen werden. Deren versicherungspsychiatrischer Dienst hat sich vielmehr in den wesentlichen Zügen den Schlussfolgerungen im Gutachten des Dr. P.________ vom 5. September 2004 angeschlossen, auf welches die Beschwerdegegnerin massgeblich abgestellt hat.
2.2.2 Auch bezüglich der Auswirkungen der physischen Beschwerden besteht kein Grund, nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Tatbestand abzugehen.
2.3 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Satz 1 OG).
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren sind aussichtslos, womit zumindest eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) nicht erfüllt ist (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub