BGer 9C_398/2007
 
BGer 9C_398/2007 vom 09.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_398/2007
Urteil vom 9. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Juni 2007 gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2007,
in den Beschluss vom 11. Juli 2007, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
in die Verfügung vom 11. September 2007, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Bezahlung des Kostenvorschusses erst am 5. Oktober 2007 (Poststempel) erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: