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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_289/2007 /aka
Urteil vom 9. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Bodenmann,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene serbische Staatsangehörige X.________ hielt sich von 1986 bis 1990 als Saisonnier im Kanton St. Gallen auf. 1990 wurde ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Seiner Ehefrau Y._________ (geb. 1968) und der gemeinsamen Tochter A.________ (geb. 1989) wurde 1991 im Rahmen des Familiennachzuges der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt. Am 26. März 1991 bzw. am 14. September 1992 kamen in W.________ bzw. in V.________ die gemeinsamen Söhne B.________ und C.________ zur Welt. X.________ und die drei Kinder erhielten am 24. März 1997 die Niederlassungsbewilligung. Im November 2003 meldeten sich die Eheleute mit ihren drei Kindern in St. Gallen an. Aufgrund von Schulsäumnissen vorgenommene Abklärungen über den Aufenthalt der Kinder ergaben, dass diese seit 1998 bei den Grosseltern mütterlicherseits in Serbien lebten.
Am 4. August 2005 ersuchte X.________ für seine drei Kinder um Gewährung des Familiennachzuges. Mit Verfügung vom 15. März 2006 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Familiennachzugsgesuch ab. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2007 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2007 aufzuheben, den Familiennachzug für die Kinder A.________, B.________ und C.________ zu bewilligen und das Ausländeramt des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihnen eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht, das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb dieses Gesetz und nicht mehr das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer als Vater der drei nachzuziehenden Kinder ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hat am 4. August 2005 um Familiennachzug ersucht. Die Tochter und die beiden Söhne waren zu diesem - im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG massgeblichen - Zeitpunkt (BGE 130 II 137 E. 2 S. 141) noch nicht 18 Jahre alt. Damit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Einbezug der drei Kinder in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig. Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die drei Kinder auch heute noch nicht 18 Jahre alt sind, kann sich der Beschwerdeführer für deren Nachzug im Übrigen auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen, wofür nach der Rechtsprechung auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides abzustellen ist (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13).
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege ihrem Urteil einen offensichtlich falschen Sachverhalt zugrunde, indem sie nicht berücksichtige, dass es sich bei den Verlustscheinen und Betreibungen um bereits bestehende alte Schulden handle, sondern vorbringe, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus, der Krankenkasse, der SUVA und der Sozialversicherungsanstalt nach wie vor nicht nachkomme. Es sei aber so, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines neuen Familiennachzugsgesuches gewartet habe, bis sich seine finanzielle Situation wieder stabilisiert habe. Aus dem Auszug des Betreibungsamtes St. Gallen vom 24. November 2005 geht indessen hervor, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jahre 2005 fünf Betreibungen im Gesamtbetrage von Fr. 39'732.50 hängig waren. Insofern besteht kein Grund, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Deren blosse Bestreitung oder die Wiederholung einer davon abweichendenden Behauptung reicht nicht aus, um eine Feststellung als qualifiziert mangelhaft erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 BGG).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG sind für den Kindernachzug durch die zusammenlebenden leiblichen Eltern - im Unterschied zur Vereinigung mit einem getrennt lebenden Elternteil - keine besonderen stichhaltigen Gründe erforderlich, die die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Ein Nachzug ist in solchen Fällen grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 130 II 1 E. 2.2 S. 4 mit Hinweisen).
2.2 Der Familiennachzug darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 119 Ib 81 E. 2d S. 87; 122 II 1 E. 3c S. 8f.) verweigert werden, wenn der Gesuchsteller bzw. die nachzuziehenden Personen umgehend wieder ausgewiesen werden dürften, d.h, wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG besteht wie beispielsweise Fürsorgebedürftigkeit nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Bringt der Nachzug von Familienangehörigen die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beteiligten mit sich, kann es sich rechtfertigen, von der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzusehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGE 125 II 633 E. 3c S. 641). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG ist auch eine allfällig lange Anwesenheit des in der Schweiz lebenden Ausländers zu berücksichtigen; für den nachzuziehenden Angehörigen ist dies allerdings nur mittelbar von Belang (BGE 119 Ib 81 E. 2d S. 87). Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Voraussetzungen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind - dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie entsprechend - die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (Urteile 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.5; 2A.119/1995 vom 24. August 1995 E. 6 b/aa).
2.3 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei einem nach den massgeblichen Richtlinien ermittelten monatlichen Bedarf einer fünfköpfigen Familie von Fr. 5'623.-- ein monatlicher Fehlbetrag von rund Fr. 1'900.-- entstehe. Zudem sei der Beschwerdeführer Ende 2005 bei den Betreibungsämtern Neckertal und St. Gallen mit Verlustscheinen von insgesamt mehr als Fr. 200'000.-- verzeichnet und im gleichen Jahr seien fünf Betreibungen von gesamthaft rund Fr. 40'000.-- anhängig gewesen. Daraus zog das Verwaltungsgericht den Schluss, dass unter diesen Umständen, namentlich aufgrund des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 1'900.-- für die Deckung des Existenzminimums der Familie und der fehlenden Möglichkeit einer nennenswerten Erhöhung der Einkünfte der Familie, die konkrete Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit bestehe.
2.4 Diese Folgerung des Verwaltungsgerichtes lässt sich nicht beanstanden. Es ist unbestritten, dass der minimale Unterhaltsbedarf im Falle eines Nachzuges der drei Kinder rund Fr. 1'900.-- über den Einkünften des Beschwerdeführers und seiner Gattin liegt. Dass und inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, wonach nicht mit einer nennenswerten Steigerung der Einkünfte des Beschwerdeführers gerechnet werden könne, falsch sein sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist mit Blick auf die von der Praxis geforderte Substantiierung der Erwerbsmöglichkeiten (vgl. E. 2.2) zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Möglichkeit einer Lohnverbesserung weder konkret belegt noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dargetan worden ist. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Steigerung des Erwerbseinkommens der Ehegattin. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ehefrau neben der Betreuung der Kinder und aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in der Lage sein sollte, ihre berufliche Tätigkeit auszudehnen und ein höheres Einkommen zu erzielen.
Schon allein die dargelegten Umstände zeigen, dass die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers unter dem Existenzminimum liegen und für den Unterhalt der nachzuziehenden Familie nicht ausreichen. Damit besteht das konkrete Risiko, dass bei Bewilligung des Familiennachzugs der Beschwerdeführer und seine Familie fortgesetzt und in erheblichem Umfange von der Fürsorge abhängig würden.
2.5 Es ist im Weiteren unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von Fr. 200'000.-- vorlagen und im Jahre 2005 Betreibungen von rund Fr. 40'000.-- anhängig waren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zeigt dies, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers auch aufgrund seiner Schulden und hängigen Betreibungen zu Bedenken Anlass gibt. Wie das Verwaltungsgericht indessen in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält, war der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist, nicht ausschlaggebend für die Verweigerung des Familiennachzuges, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schuldenwirtschaft kein selbständiger Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG vorgeworfen wird (vgl. BGE 122 II 385 E. 3b S. 391).
2.6 Angesichts des Risikos einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Nachzug der drei Kinder nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Nachzugsbegehren auch gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot hätte abgelehnt werden dürfen. Die Verweigerung des Familiennachzuges ist somit bundesrechtskonform und hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK stand (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: