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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_9/2007 /leb
Urteil vom 8. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Institut für berufliche Weiterbildung Graubünden, Höhere Fachschule für Technik, Postfach, 7004 Chur,
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Remo Cavegn, Postfach 101, 7001 Chur,
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17,
7000 Chur.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 2. August 2007 (2D_29/2007), Diplomprüfung,
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben von X.________ vom 28. August 2007, worin er erklärt, mit dem Urteil 2D_29/2007 vom 2. August 2007 (Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements des Kantons Graubünden vom 17. Januar 2007 betreffend Nichtbestehen der Diplomprüfung) nicht einverstanden zu sein,
in das Antwortschreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 7. September 2007, worin erläutert wurde, dass auf das Urteil vom 2. August 2007 nicht zurückgekommen werden könne, es sei denn ein Revisionsgrund werde geltend gemacht, was nicht der Fall sei,
in die Rechtsschrift von X.________ vom 14. September (Postaufgabe 17. September) 2007, worin er unter Bezugnahme auf sein früheres Schreiben vom 28. August 2007 im Wesentlichen dessen Inhalt nochmals wiedergibt und die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d und 122 lit. c BGG erwähnt,
in Erwägung,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird,
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 2. August 2007 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde vom 19. Februar 2007 nicht eingetreten ist, weil darin in keiner Weise aufgezeigt wurde, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot verletze, die Beschwerde mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt,
dass sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt, warum bzw. inwiefern durch diese Nichteintretensbegründung der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) oder gar jener von Art. 122 BGG (Beseitigen einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention) erfüllt sein könnte,
dass das Revisionsgesuch mangels formgerechter Begründung unzulässig ist und darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist,
erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: