BGer 1B_217/2007
 
BGer 1B_217/2007 vom 08.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_217/2007 /fun
Verfügung vom 8. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch; Gutachten; Rechtsverzögerung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 21. August 2007.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 21. September 2007 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. August 2007 erhoben hat;
dass X.________ mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 seine Beschwerde vom 21. September 2007 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass keine Kosten zu erheben sind;
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
1.
Das Verfahren 1B_217/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: