BGer 2C_434/2007
 
BGer 2C_434/2007 vom 05.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_434/2007 /leb
Urteil vom 5. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 21. August 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der aus Nigeria stammende X.________Momoh Omar (geb. 1985) reiste am 16. Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone ausgab. Der abweisende Asylentscheid vom 18. Januar 2006 wurde auf Beschwerde hin aufgehoben, worauf das Bundesamt für Migration mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 2. März 2007 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz unter Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise anordnete. Es stellte dabei fest, dass X.________ die Behörden über seine Identität getäuscht habe.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. April 2007 wurde X.________ unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt.
1.2 Am 19. Juli 2007 wurde er verhaftet und befand sich bis zum 17. August 2007 in Untersuchungshaft.
Im Anschluss daran nahm ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und nach mündlicher Verhandlung bis zum 16. November 2007 genehmigte (Verfügung vom 21. August 2007).
1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. August 2007 beantragt X.________ die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration stellt in seiner Vernehmlassung keinen ausdrücklichen Antrag. Mit Eingabe vom 17. September 2007 äusserte sich X.________ zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration und beantragt, während des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Vollzug der Ausschaffung abzusehen.
2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.) asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in seine Heimat zurückzukehren, und hat die Behörden betreffend seine Herkunft getäuscht. Der Aufforderung vom 2. März 2007, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, kam er nicht nach. In der Folge wurde er zudem straffällig.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen und in ein Drittland (Frankreich oder Spanien) auszureisen. Er habe bereits bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen, um sich einen nigerianischen Pass zu beschaffen, was etwas mehr Zeit beanspruche als die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers. Wie jedoch aus der Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration vom 12. September 2007 hervorgeht, kann die nigerianische Botschaft in Bern für ihre Staatsbürger nur Laissez-passer ausstellen. Mit einem Ersatzreisepapier hat der Beschwerdeführer aber keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer, der sich weigert, nach Nigeria zurückzukehren, ist folglich entgegen seiner Behauptung nicht ausreisewillig und kooperativ. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. von einer willkürlichen Würdigung des Sachverhalts kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig die Rückreise in seine Heimat anzutreten. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist somit klarerweise gegeben. Zudem ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid im Asylverfahren) erfüllt.
2.3 Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert. Je schneller seine Papiere beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.4 Das Bundesgericht prüft im vorliegenden Verfahren nur, ob die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt sind. Es kann sich daher zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers betreffend das Vorgehen bei seiner Festnahme im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren nicht äussern. Diese sind im Übrigen Gegenstand einer hängigen Strafanzeige.
3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch, den Vollzug der Ausschaffung während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren, gegenstandslos.
3.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: