BGer 2C_314/2007
 
BGer 2C_314/2007 vom 05.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_314/2007 /ble
Urteil vom 5. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 29. Juni 2007 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2007 betreffend Aufenthaltsbewilligung,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass ihr gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist anzusetzen ist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass diese Säumnisfolge nicht eintritt, wenn innert der Nachfrist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird,
dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- auch innerhalb der mit Verfügung vom 14. September 2007 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 24. September 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
dass sie, sollte sie durch Einreichung ihrer Lohnabrechnung für den Monat September 2007 am 2. Oktober 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben wollen, ein solches (ohnehin unzulänglich begründetes) Gesuch verspätet gestellt hätte,
dass mithin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
das die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: