BGer 1C_306/2007
 
BGer 1C_306/2007 vom 04.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_306/2007 /fun
Urteil vom 4. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftskommission der Stadt Thun, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Dahinfallen der Appellation,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 28. August 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vormundschaftskommission der Stadt Thun erteilte X.________ Weisungen, sich bei den psychiatrischen Diensten Thun in ambulante Behandlung zu begeben, dies gestützt auf Art. 4 des am 7. Februar 2000 ergangenen kantonalbernischen Fürsorgegesetzes. Den diese Massnahmen bestätigenden Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun zog X.________ ans Obergericht des Kantons Bern weiter. In diesem Appellationsverfahren stellte X.________ das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die 2. Zivilkammer des Appellationshofs des Obergerichts wies das Gesuch ab und setzte X.________ eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Appellationsverfahren. Trotz mehrmaliger Fristansetzung und Androhung der gesetzlichen Folgen für den Fall des Nichtbezahlens des auf Fr. 500.-- festgesetzten Vorschusses kam der Appellant der Anordnung nicht nach, weshalb die Appellation mit Beschluss der 2. Zivilkammer vom 28. August 2007 als dahingefallen erklärt wurde.
2.
Mit Eingabe vom 25. September 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, der Beschluss vom 28. August 2007 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftskommission der Stadt Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: