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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_518/2007
Urteil vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
F.________, 1951, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri
vom 13. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene F.________ bezieht seit 1. Mai 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Uri trat auf verschiedene Rentenerhöhungsgesuche nicht ein, zuletzt mit Verfügung vom 3. Januar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006.
B.
F.________ liess gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 am 4. Juli 2006 beim Obergericht des Kantons Uri Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2006 wurde er vom Gericht aufgefordert, innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werde, werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Die Poststelle teilte dem Obergericht am 7. Juli 2006 mit, dass der Brief mit Zustellausweis noch nicht habe zugestellt werden können und aufgrund eines Auftrages des Empfängers bis voraussichtlich am 1. September 2006 auf der Post lagere. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 29. August 2006 geleistet. Mit Beschluss vom 13. Juli 2007 schrieb das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Geschäftsprotokoll ab, weil der Gerichtskostenvorschuss verspätet erfolgt sei.
C.
F.________ lässt gegen diesen Beschluss Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Obergericht sei zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten und ein Urteil zu treffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Mit dem kantonalen Verfahrensrecht hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Seine Überprüfungsbefugnis ist gemäss Art. 95 BGG, soweit hier interessierend, auf die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und (kantonalen) verfassungsmässigen Rechten beschränkt. Es hat daher nur zu prüfen, ob die Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht von einem dieser Beschwerdegründe erfasst wird. Dabei fällt praktisch vor allem eine Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze in Betracht (BGE 133 V 196 E. 1.1 S. 197 mit Hinweisen).
2.
2.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung).
2.2 Anders als der Kanton Waadt (vgl. BGE 133 V 402 E. 4.4 S. 408) hat der Kanton Uri die Befugnis zur Erhebung eines Kostenvorschusses und die verfahrensrechtlichen Folgen einer allfälligen Nichtbezahlung in einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage vorgesehen (BGE 132 I 157 E. 2.2 S. 159 f.), stellt doch eine kompetenzgemäss erlassene Landratsverordnung - anders als eine Regierungsratsverordnung - eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar für die Erhebung von Kausalabgaben (BGE 126 I 180 E. 2b/bb S. 184 f.). Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Landrates zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 13. November 1991 (RB 20.2431) richtet sich das Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen der IV-Stelle nach der Verordnung des Landrates über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. März 1994 (VRPV; RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Nach Art. 35 in Verbindung mit Art. 64 dieser Verordnung kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden. Überdies hat das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil festgehalten, dass die konstante Praxis der Vorinstanz, die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses als Sachentscheidsvoraussetzung zu betrachten, nicht willkürlich ist (Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Mai 1998 in Sachen A., 2P.416/1997).
3.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Kostenvorschuss am 29. August 2006 und damit nach Ablauf der am 25. August 2006 geendeten Frist einbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt mit keinem Wort. Er legt auch nicht dar, inwiefern die dem Entscheid zu Grunde liegende Begründung im Einzelnen oder im Ergebnis bundesrechts- oder gar verfassungswidrig sein soll. Dass ein Grundrecht verletzt sei, wird nicht behauptet. Inwiefern das kantonale Gericht trotz verspäteter Leistung des Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wäre, auf die Beschwerde einzutreten, legt er ebenfalls nicht dar. Er beruft sich weder auf ein Fristerstreckungsgesuch (Art. 30 VRPV) noch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 31 VRPV). Was er gegen den kantonalen Entscheid vorbringt, erschöpft sich vielmehr in appellatorischer Kritik. Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenüglicher Begründung und wegen Verletzung der Rügepflicht (siehe E. 1.1) nicht einzutreten.
4.
4.1 Daran ändern die Behauptungen des Beschwerdeführers nichts, er habe die Aufforderung zum Kostenvorschuss infolge des wegen Auslandabwesenheit veranlassten Poststopps "in der dritten Dekade des Augusts" abgeholt und festgestellt, dass kein Einzahlungsschein mitgesandt worden sei, gleichentags das Gericht angerufen und nach einem Einzahlungsschein verlangt, welchen er aber erst am 29. August 2006 erhalten habe.
4.2 Ob diese - im Übrigen durch keinerlei Beweismittel untermauerten - neuen Tatsachenbehauptungen im letztinstanzlichen Verfahren überhaupt vorgebracht werden dürfen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen bleiben. Mit der vagen, unsubstantiierten Behauptung, er habe "in der dritten Dekade des Augusts" die abgestellte Post abgehoben, braucht sich das Bundesgericht nicht näher auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls selbst nicht ausdrücklich, er habe das angebliche Fehlen des Einzahlungsscheins vor Fristablauf (25. August 2006) der Vorinstanz mitgeteilt und sie um Fristerstreckung nach Art. 30 Abs. 2 VRPV ersucht oder diese habe ihm eine falsche Auskunft erteilt. Nur in diesen Fällen könnte er allenfalls etwas zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, legt er auch in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.
4.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Zurückbehaltungsauftrag - wie die Vorinstanz bereits richtig festgehalten hat - ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, gilt doch bei Vorliegen eines solchen eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1 S. 494). Daran hat sich mit der Änderung der Rechtsgrundlagen bezüglich der Post nichts geändert (Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2002 in Sachen G., 4P.188/2002).
5.
Dem Ausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 1. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: