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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_527/2007 /rom
Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB),
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen (Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Ziff. 2 und 3). In Bezug auf den bedingten Strafvollzug für eine früher ausgesprochene Strafe wurde die Probezeit um ein Jahr auf drei Jahre verlängert (Ziff. 4). Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 5). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ziff. 2, 3, 4 und 5. Mit der ausgefällten Strafe, der Verlängerung der Probezeit und der Kostenauflage befasst sich die Beschwerde jedoch nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Beschwerde jedenfalls sinngemäss auch gegen den Schuldspruch von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids richtet. Die Vorinstanz nimmt an, es seien ihm mit etwas gutem Willen kurzfristig Einschränkungen zumutbar gewesen, um wenigstens einen minimalen Beitrag an die Unterhaltsbeträge zu leisten (angefochtener Entscheid S. 6 lit. b). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese tatsächliche Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: