BGer 9C_455/2007
 
BGer 9C_455/2007 vom 28.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_455/2007
Urteil vom 28. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler.
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20,
3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 1. März 2006 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch des 1955 geborenen I.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2007 ab.
I.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Viertels- bis halben Invalidenrente; eventuell sei eine MEDAS-Begutachtung anzuordnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
2.
Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage (namentlich das interdisziplinäre Gutachten des Psychiaters Dr. H.________ sowie der Neurochirurgin Dr. L.________ vom November 2005) zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seines lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mehr in der Lage ist, den bisherigen Beruf als Bauarbeiter auszuüben, hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht, mit regelmässigen Positionswechseln) nach wie vor im Umfange von 85 % bis 90 % nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein. Namentlich beschreibt der Gutachter Dr. H.________ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern verneint im Gegenteil eine psychisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die beantragte ergänzende medizinische Begutachtung bleibt demnach kein Raum. In der Beschwerde werden praktisch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Was die Kritik an der letztinstanzlichen Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 132 V 65 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352) anbelangt, mangelt es der Beschwerdeschrift an jeglichen fallbezogenen Ausführungen, sodas nicht ersichtlich wird, inwiefern der hier zu beurteilende vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen soll. Auf die vorgetragene Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 14 EMRK ist schon deshalb nicht näher einzutreten, weil diese Grundrechtsgarantie keinen selbständigen und allgemeinen Gleichheitssatz enthält, sondern sich nur auf die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten bezieht (BGE 130 II 137 E. 4.2 S. 146, 125 III 209 E. 6a S. 216), wozu der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen nicht zu zählen ist.
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das trotz Bezahlung des Kostenvorschusses nicht zurückgezogene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, zugestellt.
Luzern, 28. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: