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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_46/2007 /len
Urteil vom 28. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Mieterausweisung,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 15. August 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 16. Juli 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Verfahren betreffend Kündigung und Erstreckung der Miete seien rechtskräftig abgeschlossen, womit der Rekurs offensichtlich aussichtslos sei, und die Vizepräsidentin die Beschwerdeführerin aufforderte, für die Behandlung des Rekurses vom 10. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bis 30. Juli 2007 zu zahlen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 15. August 2007 entschied, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten, nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2007 beim Bundesgericht erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 15. August 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen, und sie das Gesuch stellte, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: