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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_353/2007 /leb
Urteil vom 21. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Schaub.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1960, Bürgerin von Serbien und Montenegro, heiratete am 9. August 2002 im Kosovo den Schweizer B.________. Am 11. September 2002 stellte sie ein Einreisegesuch in die Schweiz. Wegen verschiedener Unstimmigkeiten befragte die Fremdenpolizei den Ehemann am 14. November 2002. A.________ reiste am 2. Februar 2003 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
B.
Am 9. August 2006 verweigerte die Fremdenpolizei A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie lebe seit September 2004 von ihrem Ehemann getrennt und berufe sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Dieser Entscheid wurde am 19. März 2007 vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden und am 19. Juni 2007 vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geschützt.
C.
Mit in französischer Sprache abgefasster Eingabe vom 11. Juli 2007 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. (recte: 19.) Juni 2007 und den Entscheid der Fremdenpolizei vom 9. August 2006 aufzuheben. Sie lebe zwar seit einiger Zeit von ihrem Ehemann getrennt, es handle sich dabei aber um eine Denkpause und sei kein Zeichen für eine Scheidungsabsicht.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., S. 1242). Der angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz.
1.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 Ingress S. 188 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 BGG).
1.3 Angefochten ist vorliegend der Entscheid über eine ausländerrechtliche Bewilligung, also eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Derartige Entscheide können im Grundsatz mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82-89 BGG beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts jedoch unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht unter anderem bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe (vgl. BGE 128 II 145 E. 2 S. 151 f.). Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; es ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 128 II 145 E. 1.1.2 S. 148 f. mit Hinweisen). Die Frage, ob die Bewilligung zu verweigern ist, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150 mit Hinweisen).
1.5 Die von der Beschwerdeführerin als "recours" bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist grundsätzlich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
1.6 Als unzulässig erweist sich der Antrag, auch die Verfügung der Fremdenpolizei vom 9. August 2006 aufzuheben. Diese ist durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).
1.7 Der angefochtene Entscheid wurde in deutscher Sprache ausgefertigt. Die Beschwerdeführerin verfasste ihre Eingabe in französischer Sprache. Regelgemäss ergeht das Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG) - festgehalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit "nicht mehr funktioniert" habe. Das Ehepaar habe sich schon nach einem Jahr getrennt und seither keinen ernsthaften Versuch mehr unternommen, sich wieder zu vereinen. Die Ehe sei objektiv als gescheitert zu beurteilen.
2.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der Vorinstanz, wonach im heutigen Zeitpunkt die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich sei und daher kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe, vorbringt, überzeugt nicht. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Ehe sei noch intakt und bei der Trennung von ihrem Ehemann handle es sich nur um eine Denkpause ("simplement une période de réflexion"), steht das nicht nur im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Feststellungen. In ihrer Beschwerde führt sie selber aus, dass ihre Ehe gescheitert ist ("J'ai eu beaucoup de difficultés à accepter l'échec de mon mariage"). Insofern ist die angeblich fehlende (formelle) Scheidungsabsicht nicht relevant. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass der auf die Ehe gestützte Anspruch erloschen ist. Da es an einer tatsächlich gelebten, intakten ehelichen Beziehung fehlt, kann die Beschwerdeführerin aus dieser Ehe auch keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) ableiten (vgl. BGE 129 II 215 E. 4 S. 218;126 II 425 E. 2a S. 427).
2.4 Die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) und die diesbezüglichen Weisungen des Bundesamts begründen keine Bewilligungsansprüche; die kantonalen Behörden bleiben bei ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung frei, selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Insofern kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen; Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG).
2.5 Dasselbe gilt für das behauptete Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 13 lit. f BVO. Da die Begrenzungsverordnung keine Rechtsansprüche verschafft, kann auch die Frage der Anerkennung eines Härtefalles im Sinne von Art. 13 lit. f BVO nicht Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bilden (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG).
2.6 In Betracht fällt einzig das Rechsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde, wofür der Beschwerdeführerin aber mangels Anspruchs auf die beantragte Bewilligung in der Sache das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG und damit die Legitimation fehlt (vgl. BGE 133 I 185). Eine Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde, macht sie nicht geltend (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2).
3.
3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit und dem Verwaltungsgericht, 3. Kammer, des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: