BGer C_31/2007
 
BGer C_31/2007 vom 20.09.2007
Tribunale federale
{T 7}
C 31/07
Urteil vom 20. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin,
gegen
F.________, 1953, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 8. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
F.________ bezog vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosenentschädigung. Er arbeitete im Zwischenverdienst vom 1. Mai 2004 bis 30. Juni 2005 bei der X.________ GmbH und vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 bei der Firma Y.________ GmbH. Die Firma Y.________ GmbH gründete er zusammen mit seiner Tochter am 22. Juli 2004 und war im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Am 18. November 2005 beantragte er die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ab dem 1. Januar 2006. Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 und Einspracheentscheid vom 11. Juli 2006 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Taggeldanspruch wegen Nichterfüllung der Beitragszeit, da der Versicherte seinen Lohnbezug nicht hinreichend nachweisen könne.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen überprüfe (Entscheid vom 8. Dezember 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
F.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und den Nachweis der tatsächlichen Lohnauszahlung beweismässig erbringt (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 und E. 3.3; S. 452; ARV 2004 S. 115, C 127/02; ARV 2002 S. 116, C 316/99).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, sämtliche Angaben des Versicherten über die Lohnbezüge seien widerspruchsfrei und die einzelnen Lohnzahlungen betraglich bestimmbar, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Versicherte die geltend gemachten Lohnzahlungen effektiv bezogen habe. Der Versicherte habe demnach eine beitragspflichtige Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt und könne 16 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen.
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Lohnabrechnungen seien möglicherweise nachträglich erstellt worden und es sei nicht auszuschliessen, dass sämtliche Unterlagen durch den Versicherten selber erstellt worden seien, weswegen sie nicht widerspruchsfrei einen effektiven Lohnbezug belegen würden.
3.3 Gestützt auf die Unterlagen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sämtliche Unterlagen betragsmässig übereinstimmen. Dies gilt beispielsweise auch für die Jahresabrechnungen auf Lohnbeiträge bei der Gastrosuisse für die Zeit vom 4. Quartal 2004 und 1. Quartal 2005, welche bereits am 31. März 2005 erstellt wurden. Ferner deklarierte F.________ monatlich als Zwischenverdienst ein Gehalt von Fr. 1500.-. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Arbeitslosenkasse diese Angaben anzweifelte, vielmehr zahlte sie gestützt darauf die monatliche Arbeitslosenentschädigung aus. Sodann wurden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgerechnet und das erzielte Einkommen ordnungsgemäss versteuert. Mit der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte die geltend gemachten Lohnzahlungen effektiv bezogen hat.
3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 22. Juli 2004 eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG aufgenommen hat, weshalb seine Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2007, Teil B, N 14).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: