BGer 8C_445/2007
 
BGer 8C_445/2007 vom 20.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_445/2007
Urteil vom 20. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
U.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauen-feld,
2. Politische Gemeinde X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge,
Eingaben vom 21. und 28./29. August 2007
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2007 den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt,
dass auch die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 28./29. August 2007 nichts ändert, weil sie - trotz dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 24. August 2007 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels und über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit - wiederum kein gültiges Rechtsmittel darstellt, indem auch sie den geschilderten Formerfordernissen erneut nicht zu genügen vermag,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
erkannt:
1.
Auf die Eingaben vom 21. und 28./29. August 2007 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zugestellt.
Luzern, 20. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: