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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_240/2007 /leb
Urteil vom 20. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 18. April 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich bewilligte dem pakistanischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1971) am 30. September 2002 einen Stellenantritt als Gastarzt am Universitätsspital Zürich. Die Direktion für Soziales und Sicherheit erteilte ihm zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 6. März 2004; sie wurde letztmals zur Vorbereitung seiner Heirat bis zum 5. September 2004 verlängert.
Am 24. September 2004 heiratete X.________ die im Kanton Zürich niedergelassene verwitwete, 35 Jahre ältere indische Staatsangehörige Y.________, worauf ihm die kantonale Sicherheitsdirektion eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, die bis zum 23. September 2006 verlängert wurde.
Nachdem die Ehefrau in einem Schreiben erklärt hatte, dass sie mit X.________ nie eine eheliche Gemeinschaft geführt und auch nicht bei diesem gewohnt habe - was sie später widerrief -, verfügte die kantonale Sicherheitsdirektion am 18. April 2006 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes.
Die von X.________ gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung gerichteten Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2007 aufzuheben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration schliessen unter Verweisung auf die vorinstanzlichen Entscheide auf Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
C.
Am 30. Mai 2007 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die Nichtverlängerung der dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erteilten Aufenthaltsbewilligung (angefochtenes Urteil E. 1.3).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der sich aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ergebende Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 128 II 145 E. 2, mit Hinweisen) erloschen sei. Dies, weil die Heirat aus ehefremden Zwecken erfolgt und zu keinem Zeitpunkt die Begründung einer wirklichen Ehegemeinschaft gewollt gewesen sei.
2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, es bestünden - auch ohne die Erklärung der Ehefrau vom 28. September 2005, die bloss Auslöser für die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse bildete - genügend Indizien für das Bestehen einer Scheinehe. Sie verweist dazu auf die Erwägungen des Regierungsrates, welcher diesbezüglich festhielt, der Beschwerdeführer hätte - als Gastarzt ohne Lohn - ohne Heirat keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, was der Beschwerdeführer ausdrücklich zugesteht (Beschwerde S. 5); abgesehen vom Altersunterschied bei der Heirat (Beschwerdeführer 33, Ehefrau 68 Jahre alt und pflegebedürftig), hätten die Eheleute auch nicht in ehelicher Wohngemeinschaft gelebt; die beiden Eheleute hätten sodann widersprüchliche Angaben über die Umstände des Kennenlernens, den Anstoss zur Heirat, das Hochzeitsfest und die gemeinsamen ehelichen Aktivitäten gemacht.
2.3 Was der Beschwerdeführer zur Erklärung der von ihm grundsätzlich nicht bestrittenen unterschiedlichen Angaben vorbringt, erschöpft sich in einer blossen Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge und lässt die entsprechenden Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) erscheinen.
2.4 Auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Befragung seiner Ehefrau nicht in seiner Anwesenheit durchgeführt worden sei.
Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Befragung einer Drittperson, sondern um die Befragung der Ehepartner selber. Dass deren Aussagen nur dann für die gebotene zuverlässige Sachverhaltsermittlung taugen, wenn die Anhörung der Eheleute getrennt erfolgt, liegt auf der Hand. Die grundsätzliche Zulässigkeit der getrennten Befragung muss insbesondere in Fällen wie dem Vorliegenden gelten, in welchem die Ehefrau ihre ursprüngliche Erklärung, es liege keine eheliche Gemeinschaft vor und sie habe nie mit dem Beschwerdeführer zusammen gewohnt, widerrufen hat. Der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem Fall ausreichend gewahrt, wenn den Betroffenen im Anschluss an die Befragung Gelegenheit geboten wird, zu den protokollierten Antworten des Ehepartners (schriftlich oder mündlich) Stellung zu beziehen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Auf diese ihm eingeräumte Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme hat der Beschwerdeführer jedoch sogar verzichtet (kant. act. 53). Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Ehefrau nach Darstellung des Beschwerdeführers ihre Erklärung aus Wut über die negativen Folgen der Heirat (nach ihren Angaben: Kürzungen betreffend Ergänzungsleistungen, Pensionskasse und AHV [kant.act. 49.1]) abgegeben haben soll, statt die Situation zuerst mit ihrem Ehemann zu besprechen.
2.5 Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne Willkür und ohne Verletzung von Bundesrecht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau keine eheliche Gemeinschaft bildete und seine Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletzt daher kein Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat er deshalb die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: