BGer 8C_4/2007
 
BGer 8C_4/2007 vom 19.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_4/2007
Urteil vom 19. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
G.________, 1964, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004, Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene G.________ stürzte am 21. September 1999 bei ihrer Arbeit als Pferdepflegerin von einem Pferd und zog sich dabei nebst einer commotio cerebri eine Distorsion des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes sowie der Halswirbelsäule zu. Die Winterthur Versicherungen kam als Unfallversicherer für die Heilbehandlung auf, erbrachte Taggeldleistungen und sprach schliesslich mit Verfügung vom 6. Januar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. August 2004, eine Integritätsentschädigung sowie rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf Grund einer Invalidität von 57,8 % zu. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 5. September 2006 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Winterthur zur Bezahlung einer Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2004 auf Grund einer Invalidität von 62,33 %.
Am 15. Mai 2000 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), welche am 17. Juni 2003 Bericht erstattete. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 sprach sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 %, rückwirkend ab 1. September 2000 eine ganze und ab 1. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. Mai 2005 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 1. Februar 2007 insoweit gut, als es den Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente neu auf den 1. Oktober 2003 festsetzte. Des Weitern sprach sie eine Parteientschädigung von Fr. 1'168.85 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu, wobei sie das vom Rechtsvertreter der Versicherten geltend gemachte Honorar von Fr. 4'400.- auf Fr. 1'000.- kürzte.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Begehren, es sei ihr ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu gewähren. Weiter stellt sie den Antrag, der Parteientschädigung sei ein Grundhonorar von Fr. 4'400.- zugrunde zu legen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht hat unter der Herrschaft des BGG (ausser bei Streitigkeiten über Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung; Art. 97 Abs. 2 BGG) hingegen zu unterbleiben. Weiter prüft das Bundesgericht nur die vorgebrachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr vorgetragen werden. Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Mit der Vorinstanz kann bezüglich des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und seines Umfangs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der vor als auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie der dabei dem Arzt oder der Ärztin zukommenden Aufgabe (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 17. Mai 2005 verwiesen werden.
3.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2007 beantragt die IV-Stelle eventualiter, den Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente - wie im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 - auf den 1. Januar 2003 festzusetzen. Im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 132 lit. c OG) kennt das BGG indessen keine Ausnahmen, welche das Bundesgericht ermächtigen würden, zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei zu entscheiden (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 3 zu Art. 107). Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber dem kantonalen Entscheid (reformatio in peius) ist deshalb unter der Herrschaft des BGG nicht möglich.
4.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin, nachdem die ihr ursprünglich gewährte ganze Rente ab 1. Oktober 2003 auf eine halbe herabgesetzt worden ist, ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente beanspruchen kann. Dies wäre zu bejahen, wenn die ihr zugestandene halbe Rente auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % beruhen würde (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Das an sich neue Rechtsbegehren ist trotz Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig, stellt es doch gegenüber dem Antrag im kantonalen Beschwerdeverfahren, wo noch eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % gefordert wurde, eine Einschränkung dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 99).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf BGE 126 V 288 geltend, die Invalidenversicherung sei an den vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus für den Unfallversicherungsbereich mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 5. September 2006 für die Zeit ab 1. Januar 2004 ermittelten Invaliditätsgrad von 62,33 % gebunden. Damit stellt sich die vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern für den Invalidenversicherungsbereich von der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung für die Unfallversicherung im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus abweichen durfte.
4.2 Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, kann dieser neuen Argumentation der Beschwerdeführerin nicht entgegen gehalten werden. Als der Vorinstanz am 20. Mai 2005 die Beschwerdeschrift und am 6. September 2005 die Replik eingereicht wurden, war der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 5. September 2006 über die von der Unfallversicherung zu erbringenden Leistungen nämlich noch gar nicht ergangen. Die sachverhaltliche Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruches hat somit nachträglich eine wesentliche Änderung erfahren. Die Zulässigkeit des mit der Beschwerde ans Bundesgericht eingereichten Auszuges aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) als Beweismittel mag insofern zwar fraglich sein, als die Beschwerdeführerin damit belegen will, dass der von der Arbeitgeberin am 19. Februar 2001 angegebene Lohn nicht das Jahr 2001, sondern das Jahr vor dem Unfall, mithin das Jahr 1998 betrifft, sodass eine Aufrechnung bis zum Jahr 2003 nach Massgabe der Entwicklung des Nominallohnindexes für Frauen ab 1998 und nicht erst ab 2001 erfolgen müsse. Da schon die IV-Stelle bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) auf diese Auskunft der Arbeitgeberin abgestellt und die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren ausdrücklich auch die Höhe der für die Invaliditätsbemessung erforderlichen Vergleichseinkommen beanstandet hat, bot an sich nicht erst der angefochtene kantonale Entscheid vom 1. Februar 2007 Anlass für die Beibringung des IK-Auszuges. Wie es sich diesbezüglich verhält, braucht indessen nicht weiter geklärt zu werden, da derselbe IK-Auszug schon in die Arbeitgeberauskunft vom 19. Februar 2001 kopiert worden ist und somit gar kein neues Beweismittel darstellt.
4.3 Die Rechtsprechung über die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich für die Invalidenversicherung (BGE 126 V 288; vgl. auch BGE 131 V 362) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Dabei hat sie auch richtig erkannt, dass es nicht angeht, die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherungsträger festzulegen. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben, sondern müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherer mit einbezogen werden (BGE 126 V 288 E. 2d S. 293 f.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (ab 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hat ein Abweichen der Invalidenversicherung von einer für den Unfallversicherungsbereich bereits rechtskräftig abgeschlossenen Invaliditätsbemessung indessen nicht ausgeschlossen, sondern schon in BGE 126 V 288 für den Fall, dass dafür triftige Gründe geltend gemacht werden können, ausdrücklich vorbehalten (BGE 126 V 288 E. 2b S. 292 mit Hinweis). Zu prüfen ist daher, ob solche Gründe für das Abweichen von der Invaliditätsbemessung im unfallversicherungsrechtlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 5. September 2006 vorliegen, das vorinstanzliche Vorgehen sich mithin sachlich begründen lässt.
4.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus legte der Bestimmung des Valideneinkommens den der Teuerung angepassten Lohn von monatlich Fr. 3'500.- (x 13) zugrunde, welchen die Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 13. Oktober 1999 deklariert hatte. Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf den von der Arbeitgeberin ausgefüllten Fragebogen vom 19. Februar 2001 ab, wo auf die Frage, wie viel die versicherte Person heute ohne Gesundheitsschaden in der vor Eintritt des Gesundheitsschadens verrichteten Tätigkeit verdienen würde, als Antwort der Betrag von Fr. 41'600.- (seit 1. Januar 1998) genannt wird, was einem Monatslohn (x 13) von Fr. 3'200.- entspricht. Dem in den Fragebogen integrierten, mit der Beschwerde ans Bundesgericht erneut eingereichten IK-Auszug (E. 4.2 hievor) ist weiter zu entnehmen, dass das beitragspflichtige Einkommen schon in den Jahren 1995, 1997 und 1998 Fr. 41'600.- ausmachte, während für 1996 nebst den Fr. 41'600.- separat noch ein Betrag von Fr. 3'600.- ausgewiesen ist.
4.5 Damit liegt eine für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erhebliche Divergenz zwischen den einzelnen Arbeitgeberangaben vor, welche der Vorinstanz auf Grund der beigezogenen Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus nicht entgehen konnte. Diese wäre vor einem Abweichen von der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen kantonalen Entscheids vom 1. Februar 2007 bereits rechtskräftig gewordenen Invaliditätsbemessung für den Unfallversicherungsbereich auszuräumen gewesen. Indem das vorinstanzliche Gericht davon abgesehen und ohne jegliche weitere Begründung auf die Arbeitgeberauskunft vom 19. Februar 2001 abgestellt hat, ist der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erhoben worden. Erst wenn die Ungereimtheiten zwischen den Angaben der Arbeitgeberfirma gegenüber der Winterthur einerseits und gegenüber der IV-Stelle andererseits geklärt sind, kann darüber befunden werden, ob für den Bereich der Invalidenversicherung von der Invaliditätsbemessung im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus abgewichen werden darf. Die Behebung des dem angefochtenen kantonalen Entscheid anhaftenden Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG), würde doch das Abstellen auf das von der Winterthur und vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus für das Jahr 1999 angenommene Valideneinkommen von monatlich Fr. 3'500.- auch bei im Übrigen unveränderter Berechnungsweise - welche mit derjenigen des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus nicht in allen Teilen identisch, von der Beschwerdeführerin aber abgesehen vom noch zu klärenden Valideneinkommen nicht weiter gerügt worden ist - zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 führen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die noch erforderlichen Abklärungen treffen und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinden kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 2 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 105 und Rz. 10 zu Art. 107).
5.
Bei diesem Ausgang steht der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). Über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung des letztinstanzlichen Urteils neu zu befinden haben (Art. 68 Abs. 5 BGG), weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht in diesem Punkt gegenstandslos ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 17. Mai 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: