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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_105/2007 /blb
Urteil vom 19. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 4. September 2007 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. September 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seinen Rekurs gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 10'533.--, für Fr. 6'300.-- und für Fr. 6'000.-- an seine geschiedene Ehefrau (ausstehende Alimente sowie Prozesskosten auf Grund rechtskräftiger Gerichtsurteile) abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis zum 21. September 2007 aufgefordert hat,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 10. September 2007, womit ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- aufgefordert worden ist,
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der letztgenannte Vorschuss fristgerecht geleistet worden sei,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Thurgauer Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Thurgau im Entscheid vom 4. September 2007 erwog, der kantonale Rekurs, mit dem der Beschwerdeführer einzig seine Fähigkeit zur Alimentenzahlung bestreite, jedoch keine zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe, erweise sich als aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsverletzung geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts über die Frage der Aussichtslosigkeit des kantonalen Rekurses eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 4. September 2007 des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass dies auch für seine nachträglichen Eingaben gilt, zumal das Bundesgericht ohnehin nicht dafür zuständig wäre, diese als Strafanzeigen zu behandeln,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: