BGer 5A_477/2007
 
BGer 5A_477/2007 vom 19.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_477/2007 /blb
Verfügung vom 19. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 6. September 2007) mit Schreiben vom 14. September 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: