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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_193/2007 /fun
Urteil vom 19. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strafgerichtspräsidium des Kantons
Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, Postfach 635,
4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Abweisung des Gesuchs um Verteidigerwechsel,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Verfügung vom 30. Juli 2007 den Antrag von X.________ auf Wechsel seines Offizialverteidigers ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 6. August 2007 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies mit Beschluss vom 14. August 2007 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen die Annahme eines nach objektiven Gesichtspunkten gestörten Vertrauensverhältnisses nicht begründen könnten. Dem Rechtsvertreter könne kein objektives Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Am 23./24. August 2007 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft statt.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2007 (Postaufgabe 5. September 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. August 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies. Da keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: