BGer 9C_80/2007
 
BGer 9C_80/2007 vom 14.09.2007
Tribunale federale
9C_80/2007 {T 0/2}
Urteil vom 14. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2007.
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde von H.________ vom 14. März 2007 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2007 (betreffend Gegenstandslosigkeit),
in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 17. Juli 2007, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 27. August 2007 verpflichtet wurde,
da H.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt :
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: