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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_121/2007
Urteil vom 14. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
M.________, Mazedonien, Beschwerdeführer, vertreten durch Violeta I. Ilievska, Ul. Bone Bozinov Br. 22/8,
MK-1300 Kumanovo, Mazedonien,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. Januar 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. März 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2007,
in die Verfügung vom 28. März 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens am 28. April 2007 aufgefordert wurde,
in die Eingabe vom 12. April 2007 (Poststempel), worin der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
in den Beschluss des Bundesgerichts vom 6. Juli 2007, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (bis spätestens am 30. August 2007) gesetzt wurde (Verfügung vom 16. Juli 2007),
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2007, womit er sinngemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuert,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Beschluss vom 6. Juli 2007 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 16. Juli 2007) nicht geleistet hat,
dass das am 30. Juli 2007 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2007 abgewiesen wurde, weshalb darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 14. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: