BGer 1B_194/2007
 
BGer 1B_194/2007 vom 14.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_194/2007
1B_195/2007
1B_196/2007
1B_197/2007
1B_198/2007 /zga
Urteil vom 14. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt der Stadt Bern, Postfach 573, 3000 Bern 7,
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 14, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer,
Postfach 7475, 3001 Bern,
Kassationshof des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,
Beschwerden in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
die Urteile des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 14, vom 25. Juli 2007, der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 31. Mai, 17. und 25. Juli 2007 sowie des Kassa-tionshofes des Kantons Bern vom 12. Juni 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Strafverfahren gegen X.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sprach die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichts-kreises VIII Bern-Laupen am 24. April 2007 eine Ordnungsbusse gegen die als Zeugin geladene Z.________ aus, weil diese nicht zu der auf den 24. April 2007 angesetzten Hauptverhandlung erschienen war. Die die Vorladung zu dieser Verhandlung betreffende Gerichtsurkunde konnte Z.________ weder postalisch noch polizeilich zugestellt werden, weshalb ihr die Urkunde am 4. Juni 2007 gefaxt wurde. Am 15. Juni 2007 gelangte eine Kopie des Faxes an den Gerichtskreis III. Darauf war handschriftlich vermerkt, dass Beschwerde erhoben werde, datiert vom 14. Juni 2007 und unterschrieben von X.________. Die Gerichtspräsidentin 14 teilte Z.________ am 20. Juni 2007 mit, dass nur die beschwerte Person, konkret Z.________ selber, beschwerdeberechtigt sei, und sie setzte ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zum Einreichen einer von ihr unterschriebenen Beschwerde. In der Folge sandte X.________ der Gerichtspräsidentin eine vom 2. Juli 2007 datierte Abtretung, wonach Z.________ ihm sämtliche Rechte und Pflichten im ganzen Beschwerdeverfahren betreffend Ordnungsbusse mit sofortiger Wirkung abtrete. Mit Entscheid vom 17. Juli 2007 trat die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein; sie erachtete die Abtretung als ungültig und erwog, X.________ sei nicht beschwerdelegitimiert.
In der Hauptverhandlung vom 24. April 2007 lehnte X.________ vor der Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die ihm im fraglichen Strafverfahren "bisher bekannt gemachten" Gerichts- bzw. Amtspersonen wegen Befangenheit ab. Die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern trat auf das Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 31. Mai 2007 nicht ein; und die von X.________ mit seiner Eingabe erhobenen Strafanzeigen wurden nicht weitergeleitet. Im Übrigen wurden die Akten zur Behandlung eines von X.________ gleichzeitig angemeldeten Revisionsbegehrens an den Kassationshof des Kantons Bern weitergeleitet. Dieser trat mit Entscheid vom 12. Juni 2007 auf die Revisionseingabe nicht ein.
Am 23. Juli 2007 reichte X.________ sodann ein weiteres Ablehnungsbegehren bei der Gerichtspräsidentin ein, mit dem er diese selber, deren Gerichtsschreiberin, verschiedene Oberrichter sowie eine Kammerschreiberin des Obergerichtes ablehnte. Mit Entscheid vom 25. Juli 2007 trat die Anklagekammer des Obergerichtes auf das Begehren nicht ein.
Mit Urteil vom 25. Juli 2007 verurteilte die Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten u.a. zu einer Geldstrafe. Dem Urteil fügte sie die Rechtsmittelbelehrung bei, es stehe dagegen das Rechtsmittel der Appellation an das Obergericht des Kantons Bern offen.
2.
Gegen die Entscheide des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 14, vom 25. Juli 2007, der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 31. Mai, 17. und 25. Juli 2007 sowie des Kassationshofes des Kantons Bern vom 12. Juni 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
Die Beschwerdeeingabe betrifft dieselben Verfahren und alle angefochtenen Entscheide gemeinsam; sie enthält darauf bezogen dieselbe Begründung. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, über sie gleichzeitig im selben Urteil zu befinden.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Entscheide nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich sachbezogen mit den ihnen zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Entscheide bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels genügender Begründung ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten (auf die Beschwerde gegen das Urteil der Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen auch wegen fehlender Letztinstanzlichkeit, s. Art. 80 i.V.m. Art. 90 BGG).
Da die Beschwerden offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sozialamt der Stadt Bern, dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsidentin 14, der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Bern sowie dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: