BGer I 837/2006
 
BGer I 837/2006 vom 13.09.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 837/06
Urteil vom 13. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. August 2006.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1956, ist gelernter Möbelschreiner und war seit 1. August 1991 als Schreiner-Monteur bei der Firma N.________ tätig; zunächst vollzeitlich, ab 1. Januar 1999 mit einem Pensum von 80 %. Wegen zunehmender therapieresistenter Ischialgien musste er sich am 20. September 2002 einem operativen Eingriff (dekompressive Hemilaminektomie L3/4 und L4/5 beidseits mit transpedikulärer Instrumentierung L3 bis L5) unterziehen. Unter Hinweis auf chronische rezidivierende Lumboischialgien, bestehend seit mehr als 20 Jahren, meldete er sich am 7. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein des Hausarztes Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Februar 2003 (dem folgende weitere Einschätzungen beilagen: der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 1. Juni 2001; der Klinik Y.________, vom 28. August 1992 und 20. November 2002; des Spitals W.________ vom 4. April und 17. Juli 2002; des Dr. med. M.________, FMH für Radiologie, vom 3. Mai 2000 und 2. September 2002 sowie des Dr. med. S.________, FMH für Neurochirurgie, vom 9., 21. und 28. September 2002). Zudem holte sie einen Bericht der Ärzte am Rehazentrum X.________ vom 24. März 2003 ein (betreffend eine stationäre Rehabilitation im Januar/Februar 2003). Zwischen 16. Februar und 12. März 2004 unterzog sich B.________ einer Abklärung in der BEFAS Berufliche Abklärungsstelle, (im Folgenden: Befas). Am 18. März 2004 verfügte die IV-Stelle Gewährung von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Im Juni 2004 nahm B.________ eine neue Erwerbstätigkeit bei der Firma H.________ auf. Mit Verfügung vom 18. August 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Umschulung. Die Verfügungen vom 18. März und 18. August 2004 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Am 15. September 2004 ersuchte B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle veranlasste eine Haushaltabklärung vom 3. Januar 2005, wies das Rentenbegehren am 23. Februar 2005 ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 23. September 2005 an ihrer Verfügung fest.
B.
B.________ liess hiegegen Beschwerde führen und die Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 63 %, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2006 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren orthopädischen und erwerblichen Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Rückweisung) und 2 (Parteientschädigung) des kantonalen Entscheides.
B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden, weshalb sich die Kognition nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung bestimmt (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Das Bundesgericht prüft somit nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
2.
Die Vorinstanz legt die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig dar: Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden - bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG; vgl. auch BGE 130 V 393, 125 V 146). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der angefochtene Entscheid dadurch Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt in qualifiziert mangelhafter Weise feststellt (E. 1.2), als die Vorinstanz darin auf fehlende Spruchreife und Rückweisung zur Aktenergänzung an die Beschwerdeführerin erkannt hat.
4.
4.1 Das kantonale Gericht erwog, es könne nicht ohne weitere Abklärungen auf die Einschätzungen der Dres. med. C.________ (Rehazentrum X.________) und T.________ (Befas) abgestellt werden, wonach der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Dr. med. C.________ habe die Situation "offenbar zu positiv eingeschätzt"; Dr. med. T.________ habe seine Schlussfolgerungen aus den medizinischen Unterlagen abgeleitet und im Übrigen sei der Bericht der Befas auf eine mögliche Umschulung (CAD-Ausbildung) fokussiert. Hausarzt Dr. med. Z.________ attestiere in einer angepassten Tätigkeit zwar auch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, gehe aber von einer um 50 % reduzierten Leistungsfähigkeit aus. Dieser Einschätzung dürfe mit Blick auf das langjährige Behandlungsverhältnis nicht jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Eine Rückweisung der Sache zur orthopädischen Begutachtung sei daher angezeigt.
4.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle opponiert der vorinstanzlichen Anordnung ergänzender medizinischer Abklärungen. Sie argumentiert, dem fachärztlichen Bericht des Dr. med. C.________ und den Einschätzungen des Arbeitsmediziners Dr. med. T.________ komme erhöhter Beweiswert zu, während das lange Behandlungsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Hausarzt ebenso wie dessen zahlreiche Interventionen zugunsten seines Patienten im IV-Verfahren den Beweiswert seiner Beurteilungen eher schmälerten. Weitere Abklärungen bzw. eine (orthopädische) Begutachtung seien nicht erforderlich. Dabei übersieht sie, dass ihre Vorbringen keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) darzutun vermögen. Die Vorinstanz würdigt die widersprüchlichen ärztlichen Beurteilungen und begründet, weshalb sie die medizinischen Akten nicht als hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners erachtet. Diese Beweiswürdigung verletzt die von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse nicht (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur Würdigung hausärztlicher Beurteilungen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtes I 524/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.3). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung auf fehlende Spruchreife der für den Rentenanspruch massgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse beruht auch nicht auf einer offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung noch erging sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Eine andere Wertung durch die Beschwerdeführerin - auch wenn ihr durchaus (ebenfalls) nachvollziehbare Argumente zu Grunde liegen - führt zu keiner anderen Einschätzung. Dies gilt umso mehr, als die Befas-Beurteilung in der Tat stark auf die CAD-Ausbildung fixiert war (vgl. Abklärungsbericht Ziff. 2.2 ["Arbeitsfähigkeiten und Grenzen"], wonach nebst einer Basisevaluation der schulischen Limitierung lediglich die Abklärungen "PC im Hinblick auf Einsatz DAD/CNC" sowie "Spezialabklärung: CAD" erfolgten) und die Berichte des Dr. med. C.________ vom 3. und 24. März 2003 mehr als 2 1/2 Jahre vor dem Einspracheentscheid vom 23. September 2005 datieren.
5.
5.1 Ob sich die Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs (mit den Untervarianten Schätzungs- und Prozentvergleich sowie ausserordentliches Verfahren), nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs oder nach der gemischten Methode bemisst, ist eine Rechtsfrage. Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre im Gesundheitsfall teilerwerbstätig, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sein, hat die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu erfolgen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob der Beschwerdegegner als Gesunder vollumfänglich oder lediglich mit einem reduzierten Pensum von 80 % als Arbeitnehmer erwerbstätig und ob er allenfalls in den "restlichen 20 %" mit seinem Kleinbauernbetrieb und auf dem Hof beschäftigt wäre.
5.2.2 Der Versicherte reduzierte sein Arbeitspensum aus privaten Gründen und widmete sich daneben unbestrittenermassen keiner Tätigkeit in einem anerkannten Aufgabenbereich. Die Invalidität ist somit, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (E. 5.2.1 hievor). Daran würde im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn und soweit gesundheitliche Gründe beim Entscheid, lediglich zu 80 % erwerbstätig zu sein, eine Rolle gespielt haben sollten (BGE 131 V 51 E. 5.3.2 in fine). Soweit die Vorinstanz indes unterstellt, die Tätigkeit auf dem eigenen kleinen Hof sei als Nebenerwerb und nicht bloss als Hobby aufzufassen und daher weitere erwerbliche Abklärungen im landwirtschaftlichen Bereich - im Hinblick auf die Ermittlung der Invalidität nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode - für angezeigt erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits der Beschwerdegegner selbst erklärte die Arbeit in seinem Kleinbauernbetrieb weder in der IV-Anmeldung noch anlässlich der Befas-Abklärung oder im Rahmen der Berufsberatung durch die IV-Stelle als Nebenerwerb und ging damit davon aus, seine Kaninchenzucht habe lediglich Hobbycharakter. Dass die landwirtschaftliche Arbeit der Freizeitgestaltung diente, legt sodann die damit verbundene zeitliche Beanspruchung nahe, die vor Eintritt der Behinderung 9 Stunden pro Woche betrug (morgendliche und abendliche Fütterung der Tiere: gesamthaft eine Stunde; freitags für gründliches Ausmisten sowie gelegentliches Schlachten: zwei Stunden) und insbesondere auch die Tatsache, dass der mit der Kaninchenzucht erzielte Erlös äusserst bescheiden war. So führte die gesundheitsbedingte Verringerung des Tierbestandes von ca. 70 bis 80 auf 20 bzw. 40 Kaninchen zu einem um Fr. 1'500.- tieferen jährlichen Reinerlös, wovon noch die Kosten für die Fütterung und Pflege der Tiere in Abzug zu bringen sind. Das Valideneinkommen ist somit ohne weitere erwerbliche Abklärungen, gemäss dem bei der Firma N.________ im Jahre 2003 erzielbaren Lohn für ein 80%-Pensum, auf Fr. 4'675.- (x 13) festzusetzen.
5.3
5.3.1 Bezüglich des Invalideneinkommens erwog die Vorinstanz, die IV-Stelle sei fälschlicherweise von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Kleintierhaltung - und hinsichtlich der auf dem Kleinbauernhof auszuführenden Umbauarbeiten - ausgegangen. Es seien weitere Abklärungen unter Beizug eines landwirtschaftlichen Beraters angezeigt. Dagegen opponiert die Beschwerdeführerin und bringt vor, es sei auf Tabellenlöhne abzustellen.
5.3.2 Das aus der Kaninchenzucht resultierende Erwerbseinkommen war, wie soeben dargelegt (E. 5.2 hievor), bei weitem nicht existenzsichernd und wurde durch den Lohn aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Fr. 4'675.- monatlich; E. 5.2.2 hievor) um ein Vielfaches übertroffen. Invalidenversicherungsrechtlich ist nun aber von einer versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwarten, dass sie eine auch nicht annähernd existenzsichernde selbstständige (Teil-) Erwerbstätigkeit aufgibt, wenn sich dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen aus einer anderen, zumutbaren Tätigkeit erreichen lässt. Daran ändert nichts, dass die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit allenfalls den Verlust bereits getätigter Investitionen (hier: Baumaterial für den Aus- und Umbau des Bauernhofes) mit sich bringt. Es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, ein - aus invaliditätsfremden Gründen - nicht einträgliches Gewerbe aufrechtzuerhalten (Urteil des Bundesgerichtes I 700/06 vom 15. Juni 2007, E. 4). Ob und allenfalls inwieweit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Ausübung der Kleinbauerntätigkeit einschränken, kann damit offen bleiben, weshalb sich weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen.
5.3.3 Das kantonale Gericht erwog zutreffend, dass das Invalideneinkommen ausgehend von dem bei der Firma H.________ erzielten Lohn zu ermitteln ist, sofern die orthopädische Begutachtung ergibt, dass der Beschwerdegegner in dieser Tätigkeit seine (Rest-) Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft und die weiteren Abklärungen zeigen, dass das Arbeitsverhältnis hinreichend stabil ist. Andernfalls hat die Festsetzung des Invalideneinkommens - nach den ebenfalls korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid - ausgehend von statistischen Durchschnittslöhnen zu erfolgen.
6.
6.1 Das Verfahren hat Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand und ist deshalb kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG, gültig gewesen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006; vgl. E. 1.1 und 1.2). Die Gerichtskosten werden den Parteien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend anteilmässig auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
6.2 Die IV-Stelle als teilweise obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner obsiegt insofern, als es in medizinischer Sicht (bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen) und im erwerblichen Bereich (betreffend der fraglichen hinreichenden Eingliederung und notwendigen Stabilität des Arbeitsverhältnisses bei der Firma H.________) bei der vorinstanzlich entschiedenen Rückweisung bleibt, weshalb ihm ein reduzierter Parteikostenersatz zusteht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. August 2006 insoweit aufgehoben, als er die Sache zur weiteren erwerblichen Abklärung bezüglich des Kleinbauernbetriebs an die IV-Stelle zurückweist. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 400.- und dem Beschwerdegegner Fr. 100.- auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zug zugestellt.
Luzern, 13. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: