BGer 9C_325/2007
 
BGer 9C_325/2007 vom 11.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_325/2007
Verfügung vom 11. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 6. September 2007, worin P.________ die Beschwerde vom 25. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007 im Anschluss an den Entscheid vom 9. Juli 2007, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen worden war, zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
i.V.