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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_100/2007/bnm
Verfügung vom 10. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern und Einwohnergemeinde A.________ sowie deren Kirchgemeinden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 der Gerichtskreises X Thun,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit bei der Post am 7. September 2007 aufgegebenem Schreiben zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: