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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_7/2007 /rom
Urteil vom 7. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Juni 2007 (6B_270/2007).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung trat mit Urteil vom 15. Juni 2007 auf eine Beschwerde in Strafsachen von X.________ nicht ein. Es wurden keine Kosten erhoben (6B_270/2007).
X.________ wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht.
Die Gründe, aus denen die Revision eines Urteils des Bundesgerichts verlangt werden kann, sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Die Eingabe des Gesuchstellers nennt zwar verschiedene Revisionsgründe, die verwirklicht worden sein sollen (vgl. z.B. S. 5 mit Hinweis auf Art. 123 Abs. 1 BGG, S. 6 und 7 mit Hinweisen auf Art. 121 lit. d BGG, S. 8 mit Hinweis auf Art. 121 lit. c und d BGG). Die Begründung erschöpft sich indessen in sachfremden Überlegungen und allgemeiner Kritik am angeblich mangelhaften Urteil. Solche Kritik ist unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Kostenerlass (Gesuch S. 8) kommt nicht mehr in Betracht.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere unzulässige oder offensichtlich unbegründete Eingaben in dieser Sache ohne förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Affoltern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: