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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 783/06
Urteil vom 6. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
V.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 4. Februar 2005 sprach die IV-Stelle Luzern der 1968 geborenen, seit 1990 in der Firma X.________ AG, angestellt gewesenen V.________ rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze (Invaliditätsgrad: 100 %) und ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 50 %); ab 1. April 2004 setzte sie den Anspruch auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 43 %). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache korrigierte die IV-Stelle die Rentenzusprechung dahingehend, dass sie bei einem für den nachfolgend genannten Zeitraum neu ermittelten Invaliditätsgrad von 64 % den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 zwar bestätigte, ab 1. Januar 2004 - dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision mit der geänderten Rentenabstufung gemäss Neufassung des Art. 28 Abs. 1 IVG - bis 31. März 2004 jedoch den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bejahte; an der Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. April 2004 dagegen hielt die Verwaltung fest (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der V.________ mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2005 sei ihr über März 2004 hinaus eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Juli 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]).
3.
Im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) sowie die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeteten Invalidenrente analog den für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis] S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 62) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wird im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 E. 1b S. 158 f., je mit Hinweisen) sowie deren Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Mit der Vorinstanz wird darauf verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung des Rentenanspruchs von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente ab 1. April 2004. Gerügt wird diesbezüglich einzig die Feststellung von Vorinstanz und Verwaltung, dass die - an einem chronischen zervikospondylogenen Syndrom rechts (mit/bei u.a. Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Verkehrsunfall im April 1996, kleiner medialer Diskushernie C5/C6 ohne Neurokompression, Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, deutlicher Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance) leidende - Beschwerdeführerin ab 6. Dezember 2003 in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei.
4.1 Die gerichtliche Feststellung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 und Art 16 ATSG) ist, soweit sie sich auf ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt, eine Tatfrage und als solche letztinstanzlich nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 OG überprüfbar (vgl. E. 2); Entsprechendes gilt für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).
4.2 Die vorinstanzliche Feststellung einer ab 6. Dezember 2003 bestehenden 80%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten stützt sich auf die entsprechende Einschätzung im Gutachten der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Stiftung Y.________ vom 25. Juli 2003, welches sich ausführlich zu den persönlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen der Versicherten, zu deren Verhalten und Leistungsfähigkeiten im Rahmen konkreter Arbeitseinsätze und ebenso zur medizinischen Situation äussert. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Leistungsfähigkeit seien offensichtlich unrichtig. Entgegen ihren Einwänden beruhen sie auch nicht auf einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung oder - wie im Eventualstandpunkt vorgebracht wird - auf einer unvollständigen, den Untersuchungsgrundsatz missachtenden Sachverhaltsabklärung. Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage und insbesondere in einlässlicher Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden der Versicherten zutreffend dargelegt, weshalb dem BEFAS-Gutachten ausschlaggebender Beweiswert beizumessen ist und namentlich der Bericht des Spitals W.________ vom 20. Januar 2005 keinen Anlass gibt, die Angaben zur zumutbaren Leistungsfähigkeit im erwähnten Gutachten ernsthaft in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen anzuordnen. Was die Beschwerdeführerin letztinstanzlich gegen den das BEFAS-Gutachten unterzeichnenden Dr. med. S.________ vorbringt, ist nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Soweit die von ihr beanstandeten Formulierungen und Äusserungen des Arztes in den Akten überhaupt eine Stütze finden, können sie jedenfalls nicht im Sinne mangelnder Objektivität und Sachlichkeit des Begutachters interpretiert werden und sind insoweit rechtlich unerheblich. Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, dem BEFAS-Gutachten vom 25. Juli 2003 komme kein Beweiswert, weil es lediglich eine prognostische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit beinhalte, ist ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, Folgendes entgegenzuhalten: Selbst wenn entgegen dem überzeugend begründeten Standpunkt der Vorinstanz der prognostische Charakter der Arbeitsfähigkeits-Einschätzung im BEFAS-Gutachten bejaht wird, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand nicht durch. So trifft nicht zu und ist insbesondere auch dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 48/01 vom 27. Juni 2002 nicht zu entnehmen, dass Prognosen zur Restarbeitsfähigkeit generell beweisuntauglich sind. Ärztliche Angaben zur Restarbeitsfähigkeit weisen in zeitlicher Hinsicht - etwa mit Formulierungen wie "Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres", "bis ...[Datum]" - regelmässig über den aktuellen Zeitpunkt hinaus und sind dabei naturgemäss mit Ermessenszügen behaftet; ihr Beweiswert im rechtlich massgebenden Beurteilungszeitpunkt bestimmt sich danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Befunde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet. Eben diese beweisrechtlichen Voraussetzungen sind hier - anders als bei den im erwähnten Urteil U 48/01 vom 27. Juni 2002 für unzureichend befundenen Arztberichte - erfüllt. Die im BEFAS-Gutachten angegebene 80%ige Restarbeitsfähigkeit ab Dezember 2003 lässt sich mit den dort umfassend dargelegten beruflichen und medizinischen Abklärungsergebnissen ohne Weiteres vereinbaren und fügt sich widerspruchsfrei in die damalige wie auch spätere medizinische Aktenlage ein. Insbesondere sind - wie erwähnt - dem späteren Bericht des Spitals W.________ vom 20. Januar 2005 keine neuen, wesentlichen medizinischen Befunde zu entnehmen, welche die Einschätzung im BEFAS-Gutachten ernsthaft in Frage stellen. Selbst die Beschwerdeführerin räumt ein, dass der Bericht des Universitätsspitals praktisch denselben Gesundheitszustand wiedergibt, aufgrund dessen die BEFAS die zumutbare Leistungsfähigkeit auf zunächst 50 % - während einer sechsmonatigen Einarbeitszeit - und anschliessend auf 80 % festlegt. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass die Angaben im BEFAS-Gutachten vom 25. Juli 2003 sowohl damals wie auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses/Einspracheentscheids mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen und sich Weiterungen erübrigen. Für die nach objektiven Kriterien festzustellende Restarbeitsfähigkeit nicht massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre Leistungsfähigkeit im Lichte ihres subjektiven Schmerzerlebens klar abweichend einschätzt (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 87/05 vom 15. Juni 2005 [E. 3.3], I 677/03 vom 28. Mai 2004 [E. 2.3.1]). Auch aus dem Umstand, dass die medizinisch-theoretische Schätzung nachträglich nie im Rahmen eines tatsächlichen Arbeitseinsatzes überprüft worden ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten; wie die Vorinstanz in pflichtgemässer Beweiswürdigung festgestellt hat, sind hierfür mit überwiegender Wahscheinlichkeit nicht objektive medizinische Gründe, sondern invaliditätsfremde Faktoren - wie mangelnde Bereitschaft der Versicherten zu einem 80%igen Arbeitseinsatz, zu enges Suchspektrum der IV-Stelle bei der praktischen Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes - verantwortlich.
4.3 Wie die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit gibt auch die vorinstanzlich konkret vorgenommene Invaliditätsbemessung nach Lage der Akten und der Parteivorbringen zu keinen Beanstandungen tatsächlicher oder rechtlicher Art (Art. 105 Abs. 2 OG) Anlass. Diesbezüglich wird auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen in Erw. 5 des kantonalen Entscheids verwiesen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die gestützt auf Art. 134 OG (in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. E. 1 hievor) zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: