BGer 9C_459/2007
 
BGer 9C_459/2007 vom 06.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_459/2007
Urteil vom 6. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Mai 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1970 geborenen I.________ in teilweiser Abänderung einer vorgängig erlassenen Verfügung mit Einspracheentscheid vom 11. September 2006 ab 1. April 2003 eine bis Ende 2003 befristete ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die vom Versicherten hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Dezember 2003 hinaus eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2007 abwies,
dass I.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Hauptsache das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und eventualiter die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht beantragen lässt,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), den Beizug von Tabellenlöhnen zur Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkünfte, namentlich des Invalideneinkommens (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76), den praxisgemäss zulässigen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 105 V 156 E. 1 S. 158) zutreffend wiedergegeben hat,
dass die Vorinstanz in Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen ist, dem Versicherten sei mit Rücksicht auf seinen psychischen Gesundheitsschaden eine ganztägige Arbeit mit einer Leistungsverminderung von 50 % zumutbar, wogegen aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege,
dass diese Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht gerügt wird, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht sei offensichtlich unrichtig erfolgt oder beruhe auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
dass die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers und in korrekter Anwendung der massgebenden Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik in Übereinstimmung mit der IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von rund 64 % ermittelt hat, wobei sie einen Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % vorgenommen hat,
dass es sich bei der Höhe des leidensbedingten Abzuges, der rechtsprechungsgemäss 25 % nicht überschreiten darf, um eine Ermessensfrage handelt,
dass dem Bundesgericht keine Ermessensüberprüfung zusteht (vgl. die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 - 98 BGG), der leidensbedingte Abzug somit nur korrigiert werden könnte, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens im Sinne einer Bundesrechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG vorläge, was im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutrifft,
dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe des Abzuges aus diesem Grund nicht einzugehen ist,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, soweit sachbezogen, nicht geeignet sind, zu einem vom kantonalen Gerichtsentscheid abweichenden Ergebnis zu führen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: