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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_302/2007
Verfügung vom 5. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
B.________,
T.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Jean-Pierre Becher, Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 30. August 2007, worin B.________ und T.________ die Beschwerde vom 16. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2007 im Anschluss an den Entscheid vom 16. August 2007, mit welchem ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden waren, zurückziehen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: