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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_448/2007 /rom
Urteil vom 4. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Versuchte Nötigung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. März 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Obwohl der Beschwerdeführer festhält, er müsse wohl das Urteil wegen Nötigung akzeptieren (Beschwerde S. 1), beantragt er dennoch zusammenfassend einen Freispruch (Beschwerde S. 2 unten). Insoweit kann auf die Beschwerde jedoch von vornherein nicht eingetreten werden, weil sie sich mit dem Schuldspruch nicht befasst und deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Sie richtet sich denn auch zur Hauptsache gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren (Beschwerde S. 1). Diese bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer könnte folglich nur vorbringen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei willkürlich bzw. seine Grundrechte im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG seien verletzt worden. Von Willkür oder den Grundrechten ist in der Beschwerde jedoch nicht die Rede, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: