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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_94/2007 /blb
Verfügung vom 4. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde E.________ und deren Kirchgemeinde,
p.A. Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 6. August 2007 des Gerichtspräsidenten 4
des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (Z 07 3920 KAS) vom 6. August 2007 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 22. August 2007) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2007 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: