BGer 8C_412/2007
 
BGer 8C_412/2007 vom 03.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_412/2007
Verfügung vom 3. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Candrian Catering AG, Human Resources, Bahnhofplatz 15, 8023 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Familienzulagen,
Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 31. August 2007, worin M.________ die Beschwerde vom 31. Juli 2007 gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 3. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: